Veräußerungsgewinn bei Verkauf von teilgeerbten Immobilien
November 1, 2012 | 35,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
1. Ca. 1970 Bau einer Gewerbehalle auf eigenem Grund zum Zwecke der Vermietung
2. 1980 erbt der Sohn des Erbauers die Halle
3. 12.06.2002 Tod dieses Sohnes, da kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Neue Eigentümer der Halle werden somit die Ehefrau zu 1/2 und die vier Kinder zu je 1/8 in Erbengemeinschaft.
4. 21.08.2009 Teilungsversteigerung der Halle, Erwerb durch zwei der Kinder zum Preis von 150.000,- €
5. 30.09.2011 Verkauf der Halle an einen Dritten zum Preis von 205.000,- €
Ich habe die Halle gemeinsam mit meinem Bruder im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben. Wir waren vor der Teilungsversteigerung bereits zu je 1/8 Miteigentümer. Mir geht es um die grundsätzliche Feststellung eines Veräußerungsgewinnes. Die Abschreibung/Werbungskosten etc. können daher zunächst ausgeklammert bleiben.
Meine Fragen:
a) Fällt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn an und wie hoch ist dieser bzw. wie errechnet er sich?
b) Wie wirkt sich ein Veräußerungsgewinn steuerlich für uns aus (z.B. gemäß individuellem Einkommensteuersatz oder pauschalbesteuert)?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihren Angaben zufolge gehe ich davon aus, dass das betrachtete Grundstück stets im Privatvermögen (entweder in Ihrem oder in dem des Erblassers) gehalten und nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bitte informieren Sie mich, wenn diese Annahme nicht zutrifft. Die steuerliche Folge konnte sich ändern.
a) Fällt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn an
Bzgl. des geerbten Teilgrundstücks (1/8) ist nach Ihrer Darstellung kein entgeltlicher Erwerbsvorgang erkennbar. Daher gilt Ihr Anschaffungszeitpunkt in 1970. Folglich ist die 10-Jahre-Frist nach §23 EStG abgelaufen. Daher fällt für dieses Teilgrundstück kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn an.
Bzgl. des infolge Teilungsversteigerung erworbenen Teilgrundstücks (3/8 für Sie) gilt der Anschaffungszeitpunkt in 2009. Die Veräußerung in 2011 führt zu einem Privatveräußerungsgeschäft i.S.d. §23 EStG. Der Veräußerungsgewinn hierfür ist steuerpflichtig.
wie hoch ist dieser bzw. wie errechnet er sich?
Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften ist nach §23 Abs. 3 EStG der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. In Ihrem Fall: 3/8*Veräußerungspreis (205.000)./.1/2*Anschaffungskosten (105.000)./. Veräußerungskosten + anteilige vor Veräußerung geltend gemachter Werbungskosten.
Hier gehe ich davon aus, dass die Zahlung von 105.000 EUR ausschließlich für Erwerb des 3/4 Teilgrundstücks.
b) Wie wirkt sich ein Veräußerungsgewinn steuerlich für uns aus (z.B. gemäß individuellem Einkommensteuersatz oder pauschalbesteuert)?
Veräußerungsgewinne erhöhen das zu versteuernde Einkommen. Die Besteuerung erfolgt nach Ihrem individuellen Einkommensteuersatz.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
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