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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

besteuerung der GmbH&CO.KG

1.hat die KG steuerliche Vorteile wg.Zusamenhalt mit der KG?

Bei uns ist folgende Lage:
die GmbH hat ein Verlustvortrag über 100.000 €, dafür KG
hat Gewinn von 100.000 €.
Die KG zahlt ca.10.000 € Gewerbesteuer
Die KG gehört zu 80% der GmbH

2.Die GmbH hat mir eine Pensionszusage gegeben.
Jetzt wird es fällig.
Kann man die Höhe der Zusage einvernehmlich ändern- verringern?

RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl

Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.

Zunächst möchte ich vorausschicken, dass die Sachverhaltsschilderung etwas knapp ist und ich versuche den Kern Ihrer Fragen zu erfassen und dementsprechend zu beantworten.

1. Ertragsteuer
Ihre erste Frage zielt vermutlich darauf ab, ob die KG, die Gewinne erwirschaftet hat, durch die 80 % Beteiligung der GmbH an ihr einen steuerlichen Vorteil daraus erzielen kann, insbesondere da die GmbH Verluste hat?

Zum Ergebnis vorweg: Die KG an sich zahlt für die erzielten Gewinne nie Ertragsteuern.
Die Besteuerung der KG wird gemäß § 15 Abs.1 S.1 Nr.2 ESTG den Gesellschaftern zugeordnet. Die Gewinnzurechnung erfolgte über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung.
Da die GmbH zu 80 % an der KG beteiligt ist, werden ihr vermutlich auch 80 % der Gewinne zugeordnet (hier kann es gesellschaftsrechtlich aber andere Regelungen geben)(SonderBetriebsvermögen lasse ich außer Betracht).
Wenn nun die KG 100.000 € Gewinn erzielt hat, sind 80.000 € der GmbH zuzurechnen. Wenn für die GmbH ein Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer (KSt) von 100.000 € festgestellt wurde, wird dieser mit dem erzielten Gewinn aus der KG verrechnet, so dass die GmbH keine KSt zahlen muss.

Sollte eine natürliche Person an der KG beteiligt sein, gibt es die Möglichkeit nicht ausgeschüttete Gewinne gemäß § 34 a EStG zu thesaurieren und dafür einen ermäßigten Steuersatz im Jahr der Gewinnerzielung zu erhalten. Allerdings erfolgt die Nachversteuerung später mit einem höheren Steuersatz. Die genauen Berechnungung hierzu würden aber den Rahmen dieses Forums sprengen.

2. Gewerbesteuer

Die KG ist gemäß § 2 Abs. 1 GwStG hinsichtlich des Gewerbetriebs Steuersubjekt. D.h. die aus der KG erzielten gewerblichen Gewinne sind der Gewerbesteuer zu unterwerfen.
Die von Ihnen genannten 10.000€ sind zu bezahlen.

Wurde bei bei der GmbH auch für die Gewerbesteuer ein Verlustvortrag festgestellt, reduziert sich durch die oben genannte Verlustverrechnung die von der GmbH zu zahlende Gewerbesteuer.
Ist eine natürliche Person an der KG beteiligt, wird die auf ihren Anteil bezahlte Gewerbesteuer mit dem 1,8 fachen bei der Einkommensteuer angerechnet.

3. Pensionszusage

Bei der Pensionszusage ist es so:

Wenn Sie die Voraussetzungen der Zusage erfüllt haben, haben Sie sich Ihre Ansprüche erdient. Wenn Sie nun auf Ihre Ansprüche verzichten, nimmt die Finanzverwaltung in Höhe des Verzichts einen Lohnzufluss an, der lohnzu-versteuern ist, obwohl Sie kein Geld erhalten haben. D.h. im Endeffekt findet der Verzichtsbetrag Ihrer Einkommensteuer Niederschlag, allerdings mit dem entsprechenden Lohnsteuerabzug, den die Firma dann geleistet hat.

Ich hoffe, ich konnten Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Henriette Regulla
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl

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