Beendigung der Selbständigkeit
August 13, 2012 | 25,00 EUR | beantwortet von Andreas Schupp
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin im Jahre 2010 nach Tätigkeit als freiberuflicher Kleinunternehmer in eine Festanstellung gewechselt welche heute noch besteht. Dabei habe ich versäumt die Beendigung des Selbständigkeit dem Finanzamt mitzuteilen und für das Jahr 2010 die Gewinnermittlung zu übermitteln. Auf Nachfrage des Finanzamtes habe ich mitgeteilt, dass die Selbständigkeit aufgegeben wurde. Daraufhin erhielt ich einen Fragebogen zur Beendigung der Selbständigkeit. Meine Fragen dazu:
1. Welchen Zeitpunkt muss ich als Beendigung der Selbständigkeit angeben? Die letzte Rechnung wurde ausgestellt als ich mich bereits einen Monat im Angestelltenverhältnis befand. Sollte dieses Datum angegeben werden? Droht mir ein Bußgeld aufgrund der verspäteten Meldung?
2. Für die Gewinnermittlung für das Jahr 2010 existieren zu den Ausgaben keine Belege. Die Einnahmen belaufen sich auf unter 3000 Euro. Ist es zulässig unter "Ausgaben" 0 Euro anzugeben?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich Ihnen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte.
Bitte beachten Sie, dass das Hinzufügen, Weglassen oder Ändern von Sachverhaltsinformationen das steuerliche Ergebnis ändern könnte.
Zu Frage 1:
Die Beendigung der selbständigen Tätigkeit ist zu dem Zeitpunkt gegeben, wenn Sie keine weiteren Tätigkeiten mehr auf eigene Rechnung selbständig ausführen.
z.B. Ihre letzte aktive selbständige Leistung erbrachten Sie im Juli 2010. Die Rechnung schreiben Sie im August 2010. Dann ist das Ende der selbständigen Tätigkeit im Juli 2010.
Der Zeitpunkt der Rechnungserstellung ist bei Beendigung einer selbständigen Tätigkeit nicht relevant. Er kann als Indiz gelten, aber die Aufgabe der Tätigkeit wird durch den Beendigungswillen getragen, der auch vor Rechnungserstellung gefasst worden sein kann.
Bei der Beendigung der Tätigkeit sind alle Einnahmen und Ausgaben, die mit der betreffenden Tätigkeit im Zusammenhang stehen, im Jahr der Beendigung zu erfassen.
Soweit Sie in Ihrer Steuererklärung 2010 Ihre Gewinnermittlung mit den Einnahmen mitgegeben haben, dürften daraus keine Folgen resultieren, wenn Sie lediglich nicht erwähnten, dass Sie Ihre Tätigkeit eingestellt hatten.
Denn Sie als steuerlicher "Laie" sicherlich hatten keine Kenntnis von der Regelung, dass das Ende der Tätigkeit dem Finanzamt anzuzeigen ist.
Soweit Sie Ihre gesamte Steuererklärung verspätet eingereicht haben, ist ein Verspätungszuschlag denkbar.
Zu Frage 2:
Soweit Sie keinerlei Ausgaben hatten, ist es natürlich zulässig auch 0,- € einzutragen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft behilflich gewesen zu sein und verbleibe
Mit freundlichem Gruß
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