Absetzen Arbeitszimmer
Juli 10, 2012 | 40,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu folgendem Sachverhalt haben wir eine Frage:
Mein Ehemann (Angestellter) und ich (Minijob) haben die Steuererklärung mit gemeinsamer Veranlagung abgegeben.
Mein Minijob ist ein reiner Heimarbeitsplatz (kein anderer Arbeitsplatz).
Können wir das hierzu genutzte Arbeitszimmer (erfüllt alle Voraussetzungen für eine steuerrechtliche Anrechnung) absetzen, obwohl ich selbst keine Steuern bezahlt habe?
Vielen Dank für eine kurze Antwort inkl. §.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Besteuerung des Arbeitsentgelts aus Minijobs auf 400 Euro Basis kann entweder nach den Lohnsteuermerkmalen erfolgen oder durch pauschale Lohnsteuererhebung erfolgen.
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die pauschale Lohnsteuererhebung, was nach Ihrer Sachverhaltsschilderung der Fall sein soll, bleiben Ihre Einnahmen bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz. Folglich sind die damit zusammenstehenden Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall können Sie leider die Aufwendungen für Arbeitszimmer nicht absetzen.
Wenn Sie die Arbeitszimmeraufwendungen als Werbungskosten absetzen möchten, muss Ihr Arbeitgeber Lohnsteuer auf das Entgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Ihr Arbeitsentgelt unterliegt dann der individuellen Besteuerung. Werbungskosten (soweit möglich, auch die Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer) können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Ansatz gebracht werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
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