Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

KINDERGELD-Steht es mir zu oder nicht? :)

SEHR GEEHRTER HERR STEUERBERATER,
SEHR GEEHRTE FRAU STEUERBERATERIN,



ZUNÄCHST EINIGE WICHTIGE INFOS ZU MIR:

Ich bin 22 Jahre alt, verheiratet, kinderlos und
hole auf dem zweiten Bildungsweg mein Abitur nach.
Jeden Monat erhalte ich 572Euro elternunabhängiges Bafög (also komplett als Zuschuss).
Nebenbei jobbe ich und erziele Einkünfte bis maximal 300Euro monatlich.

Mein Mann ist Student und arbeitet als Werkstudent/ studentische Aushilfe. Er verdient 300 bis
maximal 550Euro monatlich.


UND NUN ENDLICH ZU MEINER FRAGE :)

Steht mir das Kindergeld zu? Können meine Eltern das Kindergeld rückwirkend ab Januar 2012 beantragen?
(Anfang 2012 kam ja eine neues Kindergeld-Gesetz raus)



ICH BEDANKE MICH IM VORAUS HERZLICH FÜR IHRE HILFE :)

Wirtschaftsprüfer André Hintz

Sehr geehrte Fragenstellerin,

Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.

Fraglich ist, ob Sie noch Unterhaltsbedürftig sind und in welchem Ausbildungsstadium Sie sich befinden.

Da Sie verheiratet sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Ihr Ehegatte für Ihren Unterhalt verantwortlich ist, wenn Sie selbst nicht für Ihren Unterhalt sorgen können. Ihre Eltern sind nicht mehr für Ihren Unterhalt zuständig und können somit kein Kindergeld mehr beantragen.

Es besteht eine Ausnahme, wenn Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam nicht selbst für Ihren Unterhalt sorgen können. Dies müssen Ihre Eltern bei Beantragung des Kindergeldes darlegen. D.h. Sie müssen Ihre Einkünfte und die Einkünfte Ihres Mannes offenlegen und die Familienkasse wird prüfen, ob Sie gemeinsam Ihren Unterhalt selbständig beschreiten können.

Die Beantragung des Kindergeldes setzt ebenfalls voraus, dass Sie sich in der Berufsausbildung befinden. Grundsätzlich gehört hierzu auch der Besuch von allgemein bildenden Schulen (z.B. Abitur), jedoch immer unter der Prämisse, das nicht bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt.

Zu beachten ist außerdem, dass keine schädliche Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. D.h. Sie dürfen maximal 20 Wochenarbeitsstunden leisten.

Unter diesen Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Kindergeld stellen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


André Hintz
Steuerberater

Steuerberatung@andrehintz.de

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