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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Anerkennung Schweizer IV-Rente in Deutschland

Guten Tag

Ich beziehe als Schweizer noch in der CH lebend seit 2001 eine 100%-Invalidenrente des Staates und der Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers, zusammen ca. CHF 50000.- jährlich. Ich bin jetzt 53 Jahre alt.
Ich überlege mir sehr ernsthaft, meinen Wohnsitz nach D zu verlegen, bin alleinstehend. Meine Frage: Werden meine 100%-Renten (Staat und letzter AG beide 100%) in D als (Schwer)Beschädigten-Renten anerkannt (wahrscheinlich können Sie mir die massgebenden deutschen Gesetze nennen)? Wie sieht grob gesagt die Steuerlast bei Anerkennung aus?

Freundliche Grüsse und besten Dank für Ihre Auskünfte.

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Zunächst ist zu bemerken, dass ich die Frage nach der Anerkenntnis der Renten in Deutschland nicht einordnen kann. Stellen Sie die Frage im Hinblick darauf, dass die schweizer Renten bei einem Wohnsitzwechsel weiter gezahlt werden, dass der deutsche Staat in das Rentenstammrecht eintritt oder hat die Frage eine andere Zielrichtung? Ich mache jedoch darauf aufmerksam, dass ein deutscher Steuerberater aus berufsrechtlichen Gründen nicht auf außersteuerliche Rechtsfragen eingehen darf.

Die steuerliche Situation im Hinblick auf den schweizer Rentenbezug nach Wohnsitzverlegung nach Deutschland stellt sich wie folgt dar.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz gilt für das Besteuerungsrecht von Leibrenten das Wohnsitzprinzip. Die Renten sind folglich im Wohnsitzstaat zu versteueern.

Die Rentenzahlungen aus der AHV/IV (1. Säule) und der Schweizer Pensionskasse (2. Säule) nach Eintritt des Versorgungsfalles sind - wie Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - grundsätzlich mit dem Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte zu erfassen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG). Bei Renteneintritt bis einschließlich 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. In Ihrem Fall bleibt folglich ein Rentenfreibetrag von 50 % der im Jahr 2005 bezogenen Rente steuerfrei. Dieser Anteil wird von der aktuell bezogenen Rente abgezogen. Der verbleibende Bezug ist steuerpflichtig.

Die Erwerbsminderungsrente aus der Pensionskasse des Arbeitgebers wird, vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung des Anspruchs, als abgekürzte Leibrente mit dem besonderen Ertragsanteil nach § 55 EStDV versteuert. Die Höhe des Ertragsanteils hängt nicht vom Alter bei Rentenbeginn ab, sondern richtet sich nach der Dauer der Rentenzahlung. Es gilt: Je kürzer die Laufzeit der Rente ist, desto niedriger ist der Ertragsanteil.Bei einer Laufzeit von 20 Jahren ergibt sich beispielsweise ein steuerpflichtiger Ertragsanteil von 21%.

Sie sehen, dass die Besteuerung der Renten in Deutschland eine Wissenschaft für sich ist. Es kann im folgenden nur eine ganz grobe Schätzung der Steuerlast erfolgen da zu wenige Informationen vorliegen.

Ausgehend von der Annahme, dass nach Abzug der unterschiedlichen Rentenfreibeträge ca. 23.000 CHF steuerpflichtige Einnahmen darstellen ergibt sich folgende Belastung:

Einkommen 23.000 CHF
19.100 €
Abzüglich Werbungskostenpauschbetrag 102 €

Einkommen 19.000 €
Abzüglich Behindertenpauschbetrag (Behinderung 100%, nicht hilflos)
1.420 €
sonstige Sonderausgaben
580 €

zu versteuerndes Einkommen
17.000 €

steuerfreier Grundfreibetrag
8.004 €

Einkommensteuer maximal 2.000 €

Diese Berechung ist von vielen weiteren Faktoren abhängig. Daher kann das Ergebnis nur eine sehr ungenaue Orientierung abgeben. Eine wesentlich höhere Belastung ist jedoch nicht zu erwarten.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

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Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

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