Gewerbeabmeldung
Januar 27, 2015 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Guten Tag!
Ich betreibe eine Ferienhausvermittlung, die ich aus gesundheitlichen Gründen zum 1. 7. 2015 aufgeben werde (Gewerbeabmeldung).
Folgende Positionen habe ich noch in meiner Abschreibungsliste.
I. Möbel für eine gemietete Ferienwohnung;
(d. h. ich habe die Wohnung im Leerzustand gemietet, auf eigene Kosten möbliert und dann an Feriengäste vermietet.)
Die Möbel sind in den vergangenen 3 Jahren mit jeweils 10 % (netto) pro Jahr abgeschrieben worden.
Derzeitiger Buchwert: netto: 9.417,88 €
Die Mehrwertsteuer habe ich bei Erwerb der Möbel vor 3 Jahren bereits als Vorsteuer geltend gemacht.
Ich beabsichtige die Möbel an den Eigentümer zum derzeitigen Buchwert zu verkaufen.
Ist es richtig, dass ich bei Aufgabe der Ferienhausvermittlung (Verkauf der Möbel an den Eigentümer zum derzeitigen Buchwert) nur die Mehrwertsteuer auf den o.g. Buchwert, also 1.789,40 €, an das Finanzamt abführen muss.
II. Büromöbel
Die Möbel sind in den vergangenen 3 Jahren mit jeweils 10 % (netto) pro Jahr abgeschrieben worden.
Derzeitiger Buchwert: netto: 2.458,92 €
Die Mehrwertsteuer habe ich bei Erwerb der Möbel vor 3 Jahren bereits als Vorsteuer geltend gemacht.
Ich beabsichtige, die Möbel an meinen Sohn zu verschenken (unentgeltlich).
Ist es richtig, dass weder ich (die Schenkende) noch mein Sohn (der Beschenkte) bei Aufgabe der Ferienhausvermittlung (Schenkung der Möbel an meinen Sohn im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge) keine Steuern an das Finanzamt abführen müssen? Muss der Vertrag durch einen Notar beurkundet werden?
III. Kfz
Das Kfz ist in den vergangenen 3 Jahren mit jeweils 16,66 % (netto) pro Jahr abgeschrieben worden. (Abschreibungsdauer: 6 Jahre)
Derzeitiger Buchwert: netto: 6.395,89 €
Die Mehrwertsteuer habe ich bei Erwerb des KFZ vor 3 Jahren bereits als Vorsteuer geltend gemacht.
Ich beabsichtige, das KFZ an meinen Sohn zu verschenken (unentgeltlich).
Ist es richtig, dass weder ich (die Schenkende) noch mein Sohn (der Beschenkte) bei Aufgabe der Ferienhausvermittlung (Schenkung des KFZ an meinen Sohn im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge) keine Steuern an das Finanzamt abführen müssen?? Muss der Vertrag durch einen Notar beurkundet werden?
Sehr geehrter Fragesteller
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Da Sie alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (Möbel, KfZ) Ihres Betriebes innerhalb einer kurzen Zeit in das Privatvermögen überführen oder an verschiedene Erwerber veräußern, liegt eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vor.
Die Betriebsaufgabe führt grundsätzlich dazu, dass Sie die in den Wirtschaftsgütern Ihres Betriebes ruhenden stillen Reserven aufdecken und als Betriebsaufgabegewinn versteuern müssen. Dabei unterliegt der Betriebsaufgabegewinn der Einkommensteuer, nicht aber der Gewerbesteuer. Ferner können Sie hinsichtlich der Einkommensteuer unter Umständen den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000,00 EUR sowie die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG in Anspruch nehmen.
Zur Bestimmung des Aufgabegewinnes müssen Sie von der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zur Gewinnermittlung nach Bestandsvergleich (Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG) übergehen.
Der Aufgabegewinn wird wie folgt ermittelt (§ 16 Abs. 3 EStG)
Veräußerungspreise der verkauften Wirtschaftsgüter insgesamt (§ 16 Abs. 3 Satz 6 EStG)
+ gemeine Werte der nicht veräußerten, sondern in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter
(§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG)
./. Aufgabe- und Veräußerungskosten
./. Buchwert des Betriebsvermögens (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG)
= Aufgabegewinn
Die Büromöbel und das KFZ werden aus Ihrem Betrieb in Ihr Privatvermögen überführt und müssen von Ihnen zum gemeinen Wert (= aktueller Wiederbeschaffungswert) versteuert werden. Aus Ihrem Privatvermögen können Sie dann diese Wirtschaftsgüter an Ihren Sohn verschenken. Die Schenkung ist dabei schenkungsteuerfrei, da der Freibetrag in Höhe von 400.000,00 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unterschritten wird.
Sowohl der Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter als auch deren Überführung in das Privatvermögen unterliegen grundsätzlich mit dem Verkaufspreis bzw. gemeinen Wert der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1b Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de
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