Steuererklärung in Neubrandenburg
Februar 4, 2013 | 50,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Ich lebe als pensionierter Beamter im Ausland und bin bisher in Deutschland nicht gemeldet. Von meiner Pension wird Steuer abgezogen, ca. 30%. Ich bin verheirater und habe zwei Kinder, die in Deutschland studieren. Meine Frage ist ob es für mich günstiger ist, mich anzumelden und eventuelle Freibeträge in Anspruch zu nehmen oder die Steuererklärung über das Finanzamt Neubrandenburg zu machen.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht beinhaltet etliche Nachteile, da Sie nach dem Grundtarif besteuert werden und etliche Steuerabzugsbeträge nicht gewährt werden.
Wenn Sie weniger als 10% Ihres Einkommens im Ausland erzielen, können Sie auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig werden. Sie geben dann in Deutschland eine Steuererklärung wie ein Inländer ab. Die ausländischen Einkünfte müssen dann ebenso angegeben werden. Zuständig ist auch dann das Finanzamt Neubrandenburg.
Das Finanzamt Neubrandenburg bietet auf seiner Internetseite einen detaillierten Überblick über die Problematik:
http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/steuererklaerung/beschraenkt_unbeschraenkt/
Falls die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nicht möglich ist, weil Sie noch weitere Einkünfte beziehen, bleibt nur die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Hierzu reicht es jedoch nicht aus, nur eine Anmeldung vorzunehmen.
Die gesetzliche Definition eines Wohnsitzes lautet: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Daher ist zumindest die Anmietung und zeitweise Nutzung einer Wohnung erforderlich.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist wie folgt definiert:
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Sie müssen davon ausgehen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch das Finanzamt streng geprüft wird und nicht von den melderechtlichen Gegebenheiten abhängt, die ohnehin nur als Indiz gewertet werden.
Eine genaue Prognose, welche der Besteuerungsarten für Sie günstiger ist, kann anhand Ihrer Angaben leider nicht getroffen werden. Falls keine wesentlichen weiteren Einkünfte vorliegen, insbesondere Ihre Frau nicht berufstätig ist, sollte eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht günstiger sein.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?