Kosten ansetzen trotz Null Erlös?
März 5, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Habe nach Übergang in Ruhestand als Angestellter freiberuflich gearbeitet und Erlöse von 49 T€ in 2007 absteigend bis 1,8 T€ in 2011 erzielt. Nach Kosten kam bis auf 2010 immer ein Gwinn raus. In 2012 habe ich keine Erlöse und frage, ob es dennoch sinnvoll und erfolgversprechend ist, im wesentlichen die Kosten des Arbeitszimmers von ca 1200 € als Verlust anzusetzen oder ob das eher Probleme mit dem FA macht, wenn ich auch in Zukunft wegen fehlender Erlöse nur Verluste melden könnte (fehlende Gewinnerzielungsabsicht?).
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Zu beachten ist auch, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit steht grundsätzlich nicht mit der Höhe der Erlöse zusammen, sondern mit der wirtschaftlichen Veranlassung. Soweit die Aufwendungen (auch Kosten vom Arbeitszimmer) wegen Betreiben Ihrer freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind, können Sie diese dem Grunde nach als Betriebskosten ansetzen.
Wenn Verluste andauernd anfallen, konnte die Finanzverwaltung an Ihrer Gewinnerzielungsabsicht zweifeln. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung liegen Beweisanzeichen für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht vor, wenn folgende festgestellt werden:
- der Steuerpflichtige hat den Betrieb trotz der anhaltenden Verluste in stets gleicher Form weiterbetrieben;
- der Steuerpflichtige hat keine innerbetrieblichen Strukturmaßnahmen zur Erzielung positiver Ergebnisse ergriffen;
- der Steuerpflichtige hat auch nicht dargetan, dass er aussichtsreiche Anstrengungen zu einer Steigerung des Umsatzes unternommen hat.
Kann der Steuerpflichtige in einem solchen Fall nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass er sich bemüht hat, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das FA hieraus den Schluss zieht, dass für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Gründe ursächlich waren (BFH Urteil vom 17.11.2004, X R 62/01, BStBl II 2005, 336).
Ordnet die Finanzverwaltung Ihre freiberufliche Tätigkeit an der Liebhaberei zu, werden die damit zusammenhängenden Aufwendungen einkommensteuerlich nicht mehr berücksichtigt.
Wollen Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit weiter ausführen, dann sind die Aufwendungen weiter als Betriebsausgaben abzusetzen. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, Maßnahmen zur Umsatzsteigerung zu ergreifen, um sich aus Verlustzone raus zu kommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
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