Photovoltaikanlage
Juli 2, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Sehr geehrter Anwalt
Wir haben seit Januar 2010 Angebote hinsichtlich einer Photovoltaikanlage eingeholt. Aufgrund dieser Angebote haben wir uns für eine Firma entschieden und diese PV-Anlage am 17.März bestellt unter der Prämisse, dass die Anlage vor dem 1. Juli am Netz ist (handschriftlich in der Bestellung vermerkt).
Nach ca. 6 Wochen haben wir die Mitteilung erhalten, diese bestellte Anlage sei so technisch nicht realisierbar und man hat uns ein ganz anderes Angebot bestätigt (weniger Leistung, weniger Rentabilität).
Wertvolle Zeit war schon verstrichen. Dieses Angebot haben wir nie unterschrieben.
Der Tag der Installation war für 9. Juni vorgesehen. Dafür haben wir ein Gerüst aufstellen lassen.
Es gab eine weitere Verzögerung von 4 Arbeitstagen. Mit den Monteuren am 14. Juni kam dann prompt der Anruf, die bestätigten Module seien nun leider nicht lieferbar und man hat uns leistungsschwächere Module zugeteilt. 3 Tage hat die Montage gedauert, langwierig und voller Komplikationen und mit 2 Leiharbeitern und einem Mitarbeiter in Probezeit.
Nun fehlte noch der Elektriker, um die Zähler für den Energieversorger vorzubereiten. Dieser war für Freitag 16. Juni angemeldet, kam dann wieder mit 4 Tagen Verspätung.
Dabei wurde dann festgestellt, dass die Anlage nicht funktioniert. Man sagte mir zu am nächsten Tag den Fehler/die Fehler zu suchen. Am nächsten Tag wurde die Anlage total demontiert, die Schienen verschoben, neue Befestigungen angebracht und die Leitungen richtig verschaltet und in die Kabelkanäle eingebunden (lagen vorher locker auf dem Dach). Wieder gingen Dachziegel zu Bruch, die Markise wurde beschädigt.
Am letzten Tag 30 Juni habe ich beim Energieversorger nachgefragt, da immer noch kein Anschlusstermin feststand. Dabei stellte sich heraus, dass die Anlagen nicht ordnungsgemäß angemeldet und gar kein Stromzähler beantragt wurde und demgemäß auch kein Termin vergeben wird.
Die Anlage könnte bei den vielen Sonnenstunden seit 24. Juni angeschlossen sein.
Wir haben nun den Fakt eine Anlage auf dem Dach zu haben, die wir so nicht bestellt und auch unter diesen Bedingungen nie bestellt. Wir haben durch die vielen Missgeschicke die Chance verpaßt noch kurzfristig auf einen anderen Anbieter umzuschwenken.
Für die montierte Anlage gibt es von unserer Seite keine Unterschrift.
Mein Geld habe ich mir inzwischen zurückgeholt und die Anlage selbst als anschlussfähig beim Energieversorgen mit Nachweiss-Fotos vormerken lassen.
Welche Rechte haben wir
- Schadenersatz?
- Rückabwicklung
- Auf einem Angebot wurde alternativ eine 16% Preisreduktion angeboten, falls wir die höhere Einspeisevergütung nicht erhalten sollten.
Wie sollen wir uns verhalten
Besten Dank und freundliche Gruss
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst besteht der Anspruch auf Rückabwicklung.
Da die vertraglich vereinbarte Anlage nicht geliefert und installiert werden konnte, liegt ein Mangel nach § 434 BGB vor. Dieser Mangel berechtigt nach § 437 BGB zur Nachbesserung – welche hier nicht möglich ist – und abschließend auch zum Rücktritt nach § 323 BGB.
Sie sollten hier ausdrücklich den Rücktritt erklären und den Vertrag rückabwickeln.
Die Firma soll die Anlage dann auf eigene Kosten wieder abbauen und mitnehmen. Ihr Geld haben Sie ja schon zurück.
Daneben besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser erstreckt sich zunächst auf die von der Firma angerichteten Schäden und Ihre Mehrkosten. Darüber hinaus kann auch der durch den Betrieb der vollwertigen Anlage entgangene Gewinn angesetzt werden.
Dieser Schadensersatz ist schriftlich geltend zu machen und unter Fristsetzung von 14 Tagen einzufordern.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.raschwerin.de
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