Autokauf, gesetzliche Gewährleistung
September 9, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Guten Tag,
Meine Frage bezieht sich auf Kaufverträge für gebrauchte Fahrzeuge.
Ich habe ein gebrauchtes Fahrzeug bei einem Autohändler gekauft,
leider traten einige Tage später erhebliche Mängel auf.
Im Kaufvertrag steht wörtlich:
Besondere Vereinbarungen:
1) gekauft wie gesehen und geprüft nach mehrfacher
Besondere Zusicherungen:
2) Reparatur, ohne Garantie
Ist der Kaufvertrag rechtskräftig ? oder müß der Händler die gesetzliche Gewährleistung trotz seiner besonderen Bedingungen einhalten.
Dies seht nicht im Kaufvertrag:
Das Fahrzeug wurde nicht als Bastler, Ersatzteillager, Export oder auch an Gewerbetreibene verkauft.
Bitte entehmen Sie die Fakten aus den beigefügten Dokumenten.
Anbei: Angebot des Händlers, mein Anschreiben an den Händler,
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Ist die gekaufte Sache mangelhaft, so kann der Käufer nach § 437 BGB
Nacherfüllung verlangen, sofern diese scheitert oder durch den Verkäufer verweigert wird,
vom Vertrag zurück treten oder den Kaufpreis mindern und
Schadensersatz verlangen.
Ist der Verkäufer ein Unternehmer und der Erwerber eine Privatperson gelten zusätzlich die Regeln über den so genannten Verbrauchsgüterkauf.
Hierbei bestimmt § 475 Abs. 1 BGB, dass sich der Unternehmer auf eine vor Anzeige zum Nachteil des Käufers von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln getroffene Vereinbarung nicht berufen kann. Das bedeutet, dass in Ihrem Fall die Gewährleistungsrechte nicht wirksam ausgeschlossen wurden und Sie daher vom Verkäufer Nacherfüllung, d.h. Beseitigung der Mängel, verlangen können.
Bitte beachten Sie, dass vor einem Rücktritt nach dem Willen des Gesetzgebers dem Verkäufer IMMER die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden muss.
Sie sollten den Verkäufer daher unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel auffordern. Hierbei kommt Ihnen die Beweislastregel des § 476 BGB zugute, d.h. es wird gesetzlich vermutet, dass die Mängel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an Sie vorhanden waren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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