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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Hobbyzucht

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe ein kleine Katzen-Hobbyzucht. Vor 8 Monaten habe ich zwei trächtige Katzen von einer Züchterin übernommen, da sie sich in einer Notsituation befand und die Aufzucht nicht übernehmen konnte. Wir haben kurz und knapp schriftlich vereinbart, dass nach Verkauf der Kätzchen der Aufwand für die Aufzucht, Nahrung, tierärztl. Versorgung etc. mit dem Erlös verrechnet wird. Vor dieser Aufrechnung stehe ich nun. Die belegbaren Ausgaben sind aufgelistet. Was berechnet man jedoch für 8-monatige liebevolle Betreuung zu jeder Tages- und Nachtzeit von zwei Würfen? Meine eigentliche Frage lautet jedoch: Ich muss als Verkäuferin der Kitten für eine zweijährige Gewährleistungsgarantie gerade stehen. Empfehlen Sie mir ein Zurückbehaltungsrecht für diese Zeit? Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Zwischen einer Gewährleistung nach dem Gesetz (also den §§ 434 ff.BGB) und einer Garantie besteht ein Unterschied. Eine Garantie ist ein eigenständiges vertragliches Versprechen. Normalerweise wird die Garantie in Form einer so genannten Haltbarkeitsgarantie ausgesprochen.

Bei der Garantie ist im Gegensatz zur Gewährleistung der Unterschied, dass bei der Gewährleistung grundsätzlich der Käufer beweisen muss, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war oder zu mindestens einem Mangelanlage hatte. Bei der Garantie ist dieses umgekehrt. Ich habe dem Kaufvertrag zwar nicht gesehen, nach ihrer Schilderung gehe ich aber nicht davon aus, dass sie hier eine eigenständige Garantie vereinbart haben, sondern dass es lediglich um gesetzliche Gewährleistung geht.

Der Käufer hat demnach zwei Jahre lang Zeit (vgl. § 438 BGB) nachzuweisen, dass ein Mangel- sollte denn ein Mangel vorhanden seien im rechtlichen Sinne- zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes vorhanden war. Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Gewährleistungsrechte, also beispielsweise Nacherfüllung i.S.v. § 439 BGB könnten Sie gem. § 320 BGB grundsätzlich dann geltend machen, wenn die Gegenseite ihren Verpflichtungen, wie beispielsweise Kaufpreiszahlung, nicht nachkommt.

Die Frage,welchen Betrag sie für die Pflege in Ansatz bringen können, wird vom Gesetz nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung haben sie einen Aufwendungsersatzanspruch, der sich nach der üblichen Stundenvergütung für solche Tätigkeiten bemisst, sofern sie diese Dienstleistungen normalerweise auch gegen Entgelt anbieten. Diese scheint bei ihnen nicht der Fall zu sein, da sie ja von einem Hobby gesprochen haben. In diesem Fall wären zwar die tatsächlichen finanziellen Aufwendungen, wie etwa Futter, Medizin und dergleichen ersatzfähig, nicht aber die Arbeitszeit.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagvormittag und einen guten Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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