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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Kündigung eines Kreditvertrags seitens Darlehensgeber

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Bau unseres Einfamilienhauses haben meine Frau (Tochter) und ich (Schwiegersohn) gesamtschuldnerisch mit der Schwiegermutter einen zinslosen Kreditvertrag mit zehnjähriger Laufzeit (bis 2016) abgeschlossen. Von der Kreditsumme wurden von mir während der Ehezeit bereits 3000 Euro vorzeitig rückgezahlt, so dass die geschuldete Summe zur Zeit noch 8.000 Euro beträgt. Nun erhalte ich ein Rechtsanwaltschreiben, der Kreditvertrag würde außerordentlich gekündigt. Begründung: Scheidung, Darlehen wurde zinslos gewährt, damit handele es sich um reine Gefälligkeit, weshalb keine Anforderungen an den wichtigen Grund zu stellen sind (BGH NJW 1986, 978, 980, Münchner Kommentar § 314 Rn. 12), Wegfall der Geschäftsgrundlage, da die Tochter das Haus verlassen musste und das Darlehen erkenbar zur Schaffung eines EFH und damit zur Unterstützung der Lebensführung der Tochter geleistet wurde, BGH habe erst kürzlich bestättig, dass unentgeltliche Zuwendungen von Schwiegereltern bei Scheitern der Ehe zurückgefordert werden können (BGH, Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06), ausserdem sei die Tochter (Beamtin im mittleren Dienst) vermögenslos, deshalb sei bei ihr nichts zu holen, weshalb ich zahlen müsse.

Für kurze Orientierung, ob die Begründung für die ausserordentliche, vorzeitige Kündigung des Vertrags seitens des Darlehensgebers rechtens ist wäre ich dankbar.

Mit freundichen Grüßen

Bernhard Müller

Sehr geehrter Fragesteller,

bei Zuwendungen der Schwiegereltern an die Schwiegerkinder ist oft tatsächlich das Bestehen der Ehe die Geschäftsgrundlage.
Die Schwiegereltern wollen, dass das eigene Kind einen dauerhaften Vorteil davon hat. Dieser fällt weg, wenn die Ehe scheitert und die Tochter nicht mehr in dem Haus wohnt.
Die Zuwendung besteht darin, dass für den Kredit keine Zinsen verlangt wurden.
Es stimmt auch, dass bei Gefälligkeiten keine großen Anforderungen an den außerordentlichen Kündigungsgrund gestellt werden können.
Bei Gesamtschuldnern kann der Gläubiger sich auch aussuchen, von wem er die Leistung fordert. Ob Ihre geschiedene Frau wirklich kein Geld hat, ist dabei unwichtig.

Von daher ist die Begründung des Kollegen durchaus vertretbar und die Kündigung rechtmäßig.

Wenn Sie den Kredit zurückzahlen, haben Sie jedoch eventuell einen Anspruch gegen Ihre geschiedene Frau, dass diese Ihnen die Hälfte zurückzahlt. ( § 426 II BGB)
Hier können Sie Ihre geschiedene Frau verklagen und anschließend vollstrecken. Sollte Ihre geschiedene wirklich vermögenslos sein, würde dies dazu führen, dass Sie Ihrer Frau die eidesstattliche Versicherung (im Volksmund auch als „Offenbarungseid" bezeichnet) abnehmen lassen können.
Sie können Ihre Schwiegermutter ja fragen, ob sie diese Konsequenzen berücksichtigt hat. Eventuell führt dies zur Rücknahme der Kündigung.

Wenn die Schwiegermutter jedoch trotzdem auf der Kündigung besteht, ist dies durchaus rechtmäßig.


Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Vertragsrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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