Weg Hausverwaltung
Mai 10, 2010 | 20,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Wir sind mit 15% Miteigentümer einer WEG. Der Mehrheitseigentümer(Schwiegervater)besitzt 85%, ließ sich damals (1978) als Hausverwalter einsetzen. 25 Jahre lang arrangierte man sich mehr schlecht als recht, man war ja eine Familie. Doch seit einigen Jahren ist das familiäre Verhältnis zerrüttet, das bedeutet die Gegenpartei macht auf gut Deutsch gesagt was sie will, An-und Umbauten (ohne Genehmigung des Baurechtsamtes) wurden errichtet,uns wird der Zugang zu gemeinschaftlichen Räumen verwehrt, es gibt seit Jahren keine Jahresbrechnung, es werden keine Sanierungsarbeiten durchgeführt etc.
Unsere Frage :
Können wir einen gerichtlich bestellten Hausverwalter erzwingen?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
§ 26 WEG regelt die Bestellung und Abberufung des Verwalters.
Es ist jedenfalls möglich, den Verwalter gerichtlich abzuberufen, wenn er freiwillig nicht geht.
Siehe dazu auch:
http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/wegrecht/Abberufung_Verwalters.html
Kann man sich dann nicht auf einen Verwalter einigen, kann das Gericht auch einen Notverwalter bestellen.
Allerdings wird es in Ihrem Fall schwierig, da der Verwalter zugleich Mehrheitseigentümer ist. Einen entsprechenden Beschluss der WEG Versammlung werden Sie so nie erreichen.
Daher bleibt Ihnen nur, das Amtsgericht anzurufen und dort einen Antrag auf Abberufung zu stellen. Im gleichen Zuge kann dann ein neuer Verwalter festgelegt oder erstmal ein Notverwalter bestellt werden.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
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