Verzicht auf Widerruf
Februar 2, 2010 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Ich habe bei einem Internetprovider einen Vetrag geschlossen, online über Internet. Da der Anschluss schell gehen sollte, wurde durch Setzen eines Extra Häkchens auf den Widerruf verzichtet.
Ich habe erst nach Absenden der Daten gesehen, dass es einen noch günstigerern Vertrag gibt.
Der Internetprovider will den Vertrag aber erst umschreiben, nachdem der von mir bestellte Zugang geschaltet ist. Wenn die das dann nicht machen, habe ich nichts in der Hand. Eine Bestätigung über den Wechsel in den billigereren Tarif will man mir erst geben, wenn der bestellte Tarif freigeschaltet ist. Der Zugang soll am 9.2.10 freigeschaltet werden.
Meine Frage:
Ist der Widerrufsverzicht bindend oder habe ich als Verbraucher (Privatperson) trotzdem die Möglichkeit, innerhalb der 4wöchigen Frist vom Vertrag zurückzutreten ?
Ist es ein Problem, wenn zugeschickte Hardware bereits angenommen worden ist oder kann man diese einfach zurückschicken ??
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Zu 1.)Ist der Widerrufsverzicht bindend oder habe ich als Verbraucher (Privatperson) trotzdem die Möglichkeit, innerhalb der 4wöchigen Frist vom Vertrag zurückzutreten ?
Durch das einfache Setzen eines Häckchens kann Ihr Widerrufsrecht grundsätzlich nicht erlöschen. Sollte der Widerrufsverzicht lediglich durch das Setzen dieses Häckchens vollzogen worden sein, ist der Verzicht unwirksam. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist für 14 Tage. Sofern der Anbieter aber vier Wochen angegeben hat, wusste er sich auch hieran halten.
Zu 2.)Ist es ein Problem, wenn zugeschickte Hardware bereits angenommen worden ist oder kann man diese einfach zurückschicken ??
Nein, die Adler können Sie einfach zurückschicken. Gem. § 312d Absatz 3 BGB erlischt nämlich bei einer Dienstleistung das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat der Anbieter weder seine Dienstleistung vollständig erbracht, noch ist die Zusendung der Hardware auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vor Ablauf der Widerrufsfrist geschehen, sodass hierdurch das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht erloschen ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag !
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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