Gebrauchtwagengarantie
Januar 19, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Guten Tag,
ich habe am 26.02.2009 bei der Firma Schiel und Sasse einen BMW X5 Bj.09/2002 ,Laufleistung ca 144 000 km , gekauft.
Auf mein Drängen wurde eine Gebrauchtwagengarantie mit der Real-Garant abgeschlossen. Am 12.01.2010 ist das Automatikgetriebe kaputt gegangen.Ich habe am nächsten Morgen beim Verkäufer den Schaden gemeldet und die Versicherung in Kenntnis gesetzt.Laut Garantiebedingungen muß ich 60% der Materialkosten selbst tragen.
Die Versicherung besteht aber auf eine bestimmte Reparaturfirma (die deutlich teurer ist als der Durchschnitt in Berlin),die mich seit einer Woche hinhält weil sie im Moment so stark ausgelastet ist.Mir wurde am 14.01.2010 gesagt,dass eine Reparatur vor dem 25.01. nicht möglich ist und ein genauer Termin noch nicht vergeben kann.
Die Versicherung hat mir angeboten ,dass als einzige Möglichkeit noch besteht das Fahrzeug direk bei BMW reparieren zu lassen, wodurch sich meine Kosten verdoppeln würden ,was ich nicht einsehen will.Ich habe der Versicherung angeboten ,dass ich die Reparatur in einer anderen Getriebereparaturwerkstatt durchführen lassen würde , wodurch sich die Kosten für mich und für die Versicherung erheblich senken lassen würden.Darauf lässt sich die Versicherung aber nicht ein.Nachdem ich noch einmal mit der Versicherung telefoniert habe und auf einen früheren Termin in der Vertragswerkstatt gedrängt habe hat man mir gesagt ,dass man mit der Werkstatt reden würde.
Ich habe dann noch einmal mit der Werkstatt telefoniert und mir wurde gesagt,dass ich einen zeitnahen Termin bekomme und man würde mich gleich zurückrufen.(das wäre dann der dritte Rückruf auf den ich warte).
Ich denke ,dass ich hier nur hingehalten werde.
Wie lange muss ich denn auf mein Auto verzichten?
Lohn es sich die Reparatur woanders durchführen zu lassen und dann die Versicherung zu belangen?
vielen Dank im Voraus,
L.grunewald
Sehr geehrter Fragesteller,
der BGH hat mit Urteil vom 14.10.2009 VIII ZR 354/08 erkannt, dass eine Klausel im Garantievertrag, in der die Einstandspflicht davon abhängig gemacht wird, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer (und nicht in einer anderen Werkstatt) durchgeführt wird, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Denn dem Garantienehmer ist es in vielen Fällen nicht zumutbar, die gekaufte Sache in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen.(BGH Urteil vom 14.10.2009 VIII ZR 354/08)
Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, wonach der Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Denn nach einer solchen Klausel müßte der Garantienehmer die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, vom Garantiegeber überhaupt keinen Ersatz erlangen. (BGH a.a.O.)
Nicht anders kann es meines erachtens sein, wenn der Garantiefall bereits eingetreten ist, und die vom Versicherer vorgesehene Werkstatt nicht zu einer zeitnahen Reparatur in der Lage ist. Zumindest in diesem Fall sollten Sie die Möglichkeit haben, eine Werkstatt zu wählen, welche die Reparatur früher erledigt, solange gewährleistet ist, dass die von Ihnen ausgesuchte Werkstatt die Reparatur in der selben Qualität durchführt, wie die von der Versicherung bestimmte Werkstatt und nicht teurer als eine Reparatur in der vom Versicherer bestimmten Werkstatt ist.
Um völlig sicher zu gehen, sollten Sie sich von der Werkstatt schriftlich bestätigen lassen, dass diese die Reparatur nicht vor dem 25.01. durchführen kann, oder Zeugen mit zum Gespräch nehmen.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Antwort ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Durch hinzufügen oder weglassen von erheblichen Sachverhaltsangaben kann sich auch die rechtliche Bewertung ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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