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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

kündigung einer gbr-beteiligung

sehr geehrte damen und herren,

vor einigen jahren habe ich zusammen mit weiteren privatpersonen eine gbr gegründet um ein mehrfamilienwohnhaus zu erwerben und zu vermieten.

nachdem sich innerhalb unserer gesellschft diverse reibereien ergaben habe ich meinen gesellschaftsanteil in 2008 zum 31.12.2008 gekündigt. die kündigung ist auf der grundlage der von der gesellschaft erstellten und genehmigten jahresabrechnung (31.12.2007) erfolgt. ausgehend von dieser abrechnung beträgt mein anteilswert nach abzug der verbindlichkeiten ca. euro 50.000.

gemäß den bestimmungen des gesellschaftsvertrages ist von der gesellschaft auf den zeitpunkt des ausscheidens eines gesellschafters eine auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und der gesellschafter auf der basis dieser bilanz abzufinden. die gesellschaft hat mir heute, vertreten durch ihren geschäftsführer, mündlich mitgeteilt, dass sie beabsichtigt als auseinandersetzungsbilanz die von ihr zum 31.12.2008 erstellte jahresabrechnung heranzuziehen. diese von der gesellschaft vor einigen tagen, gegen meinen widerspruch, genehmigte abrechnung weist nunmehr allerdings gegenüber 2007 einen fast halbierten immobilienwert ( ca. euro 1.440.000 zu euro 765.000 ) aus, so dass aus meiner kündigung nunmehr eine zahlungsverpflichtung von ca. euro 11.ooo resultiert. die reduzierung des in der abrechnung ausgewisenen immobilienwertes wird von der gesellschaft mit einer neubewertung begründet obwohl in 2008 keinerlei negativen veränderungen in der substanz, der vermietung oder in sonstigen bereichen eingetreten sind. die reduzierung ist m.e. ausschließlich erfolgt um meinen auszahlungsanspruch zu minimieren bzw. in eine verbindlichkeit umzuwandeln.

der tatsächliche immobilienwert liegt meiner meinung nach weder bei dem wertansatz 2007 noch 2008 sondern irgendwo dazwischen.

für mich stellen sich nunmehr die folgenden fragen um deren beantwortung incl. begründung ihrer rechtsauffassung ich sie bitte:

1. steht der gesellschaft das recht zu mich auf der basis des in der jahresabrechnung 2008 ausgewiesenen immobilienwertes abzuspeisen oder
steht mir das recht zu von der gesellschaft die auszahlung des anteilswertes auf der basis des immobilienwertes 2007 (berichtigt um die tatsächlich gegenüber 2008 eingetretene wertminderung) zu verlangen?
2. kann ich, um z.B. eine gerichtliche auseinandersetzung wegen der höhe der abfindung zu vermeiden, von meiner kündigung rechtswirksam zurücktreten ohne dass hierzu die genehmigung der gesellschaft erforderlich ist?

mit freundlichen grüßen

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

1. steht der gesellschaft das recht zu mich auf der basis des in der jahresabrechnung 2008 ausgewiesenen immobilienwertes abzuspeisen oder steht mir das recht zu von der gesellschaft die auszahlung des anteilswertes auf der basis des immobilienwertes 2007 (berichtigt um die tatsächlich gegenüber 2008 eingetretene wertminderung) zu verlangen?

Sie müssen sich nicht auf bestimmte Werte festsetzen lassen. Wenn Sie mit den angesetzen Werten nicht einverstanden sind und begründen können, weshalb die von Ihnen vertretenen Werte anzusetzen sind, können Sie die übrigen Gesellschafter auf Zustimmung der von Ihnen angeführten Bilanz verklagen, sodann auf Auszahlung des auf Sie entfallenden Betrages, OLG Hamburg Az. 3 U 30/07. Ein solches Vorgehen käme etwa dann in Betracht, wenn die der Bilanz zugrundegelegten Werte wirtschaftlich unvertretbar sind. Hierbei stellt die Rechtsprechung überwiegend - und jedenfalls dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist - als Untergrenze für den Abfindungsanspruch auf den Liquidationswert ab, BGH Az. II ZR 295/04.

2. kann ich, um z.B. eine gerichtliche auseinandersetzung wegen der höhe der abfindung zu vermeiden, von meiner kündigung rechtswirksam zurücktreten ohne dass hierzu die genehmigung der gesellschaft erforderlich ist?

Nein können Sie nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Frist, nach deren Ablauf eine zugegangene Kündigung erst wirksam werden soll, nicht vorsieht. Dann nämlich gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nach denen ist die Kündigung einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit Zugang wird Sie wirksam. Von daher ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn dieser nicht vom den übrigen Gesellschaftern angenommen wird.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bitte bei Bedarf nutzen Sie die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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