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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Steruervorteile im Falle einer Immobilien GbR

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich interessieren mich für den Kauf einer Immobilie (Pflegeeinrichtung) und den sich daraus ergebenden Abschreibungsmöglichkeiten beim zu versteuernden Einkommen.

Der Immobilienkauf führt zu den folgenden Steuervorteilen, welche mein zu versteuerndes Einkommen senken:
- Über 50 Jahre kann von den Baukosten jährlich 2% für die Abnutzung abgeschrieben werden (Gebäudeabschreibung).
- Hinzu kommt eine 10-jährige Sonder-AfA über 10% jährlich für Einrichtungsgegenstände.
- Weiter können die Darlehenszinsen das zu versteuernde Einkommen senken.

Nun erwäge ich, gemeinsam mit einer weiteren Person eine Immobilien GbR und einem Anteilsverhältnis von 50/50 zu gründen.

Frage (1) - Steuervorteile
Erwerben wir die Immobilie über die GbR, können wir dann die oben genannten Steuervorteile nach wie vor geltend machen?

Frage (2) - Stuererklärung
Den Ablauf stelle ich mir so vor, dass zuerst die Immobilien GbR eine Steuerklärung beim Finanzamt abzugeben hat. Anschließend kann jeder Teilhaber der GbR entsprechend seines Anteils die oben genannten Steuervorteile für sich geltend machen? Das hieße für mich, dass ich 1% AfA (Gebäudeabschreibung) sowie 5% Sonder-AfA in meiner eigenen Steuererklärung geltend machen kann? Oder bedient sich die GbR dieser Steuervorteile? Nur würde ich im letztgenannten Fall nicht verstehen, wie sich der Ablauf gestaltet.

Frage (3) - GbR Vertrag
Des Weiteren besteht die Frage, ob bei der Gründung einer Immobilien GbR ein ausführlicher Vertrag oder nur eine kurze Vereinbarung genügt? Oder gibt es es noch andere Möglichkeiten?

Besten Dank

Anton Pernitschka


Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.

Die aufgelisteten “Steuervorteile” stehen Ihnen auch bei Gründung einer Immobilien GbR zu.

Die GbR hat in einer einheitlichen Feststellungserklärung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Gewerbebetrieb dem Finanzamt mitzuteilen. Hierbei stehen den Einnahmen die genannten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gegenüber. Der so ermittelte Überschuss bzw. der Gewinn wird auf die beteiligten Gesellschafter aufgeteilt - nach dem vorliegenden Sachverhalt 50/50.

Das Finanzamt der GbR teilt den zuständigen Finanzämtern der Gesellschafter die entsprechenden Überschüsse bzw. Gewinnanteile mit. Somit ist gewährleistet, dass diese Beteiligungsergebnisse bei den Einkommensteuerveranlagungen der Gesellschafter erfasst werden. Auf diese Weise werden bei Ihnen auch die “Steuervorteile” anteilig berücksichtigt.

Wird im Gesellschaftszweck einer GbR bereits der Erwerb einer Immobilie festgeschrieben, bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung (§ 311 b Abs. 1 BGB).

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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Anton Pernitschka

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