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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Eigentumswohnung gemeinsam mit Sohn kaufen

Meine Frau beabsichtigt eine Eigentumswohnung gemeinsam mit unseren Sohn zu kaufen. Im Grundbuch soll je 50 % meine Frau und 50% mein Sohn eingetragen werden. Mein Sohn wird diese Wohnung dann nutzen. Wir möchten dann zumindest für 50% die entsprechenden Anschaffungskosten, Kreditzinsen, Abschreibungen usw. absetzen. Ist diese Konstellation an sich so machbar und muß meine Frau dann einen Mietvertrag mit unseren Sohn abschließen (in diesen Fall nur zu 50% der ortsüblichen Miete, da 50 % ihm ja gehören). Da in diesen Fall meine Frau Miteigentümerin ist und wir aber die gemeinsame Veranlagung bei der Steuerklärung wählen würde sich in dieser Konstellation die Steuerabschreibung bzw. Werbungskosten auf unser gemeinsames Einkommen auswirken?


Anton Pernitschka

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können nach § 9 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Werbungskosten sind somit nur dann abzugsfähig, wenn Sie auch Einnahmen erzielen. Zweckmäßig ist es im vorliegenden Fall, wenn Sie mit Ihrem Sohn einen entsprechenden Mietvertrag abschließen.

Nach dem Sachverhalt sind danach in der gemeinsamen Steuererklärung Werbungskosten (z.B. Gebäude-AfA, Zinsen, u.a. Gebäudeaufwendungen) grundsätzlich nur mit 50 % abzugsfähig.

Eine Ausnahmeregelung ergibt sich nach BFH- Urteil vom 20.06.2012 - IX R 29/11 bei Kreditzinsen. Wenn ein vom Nichteigentümer aufgenommenes Darlehen der Finanzierung einer vermieteten Immobilie des Eigentümers dient, sind die darauf beruhenden Zinsen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen und als Werbungskosten abziehbar, wenn dieser die gesamtschuldnerische Haftung i.S.d. § 421 BGB für das Darlehen übernommen hat.

Unter diesen Voraussetzungen könnte im vorliegenden Fall Ihre Frau die gesamten Schuldzinsen steuerlich geltend machen.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhaften Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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Anton Pernitschka

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