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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Berechnung Grunderwerbsteuer bei Erbbaurecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in 05/2013 ein Erbbaurechtsobjekt (102 Eigentumswohnungen) zu einem Kaufpreis von 2.000.000 Euro erworben. Der jährliche Erbbauzins beläuft sich auf 2.000 Euro. Die Restlaufzeit der Erbpacht beträgt 39 Jahre.

Wie hoch ist hier die Grunderwerbsteuer bzw. wie wird diese berechnet. Vom Finanzamt Coburg wurden uns 70.000 Euro in Rechnung gestellt (3,5 % aus 2 Mio.)

Nachträglich (in 11/2014) wurde von uns das Grundstück vom Eigentümer für 394.000 Euro erworben. Hierfür haben wir 13.790 Euro GrErwSt bezahlt.

Anton Pernitschka

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich aus der Gegenleistung. Beim Grundstückskauf ist dies in der Regel der Kaufpreis; bei Bestellung eines Erbbaurechts ist es der Kapitalwert des Erbbauzinses (meist der 18- fache Jahreswert) sowie eine sonstige für die Bestellung des Erbbaurechts geleistete Gegenleistung (z.B. Kaufpreis).

Nach diesen Kriterien würde sich im vorliegenden Fall der Kapitalwert des Erbbauzinses auf (2.000 € x 16,367 Kapitalwert bei 39 Jahren =) 32.734 € belaufen, darüber hinaus wurde nach dem Sachverhalt für das Objekt ein Kaufpreis von 2.000.000 € bezahlt. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer würde hiernach sogar 2.032.734 € betragen.

Nachdem Sie das Grundstücks vom Eigentümer erworben haben, darf die Grunderwerbsteuer vom Finanzamt nicht vom vollen Kaufpreis ermittelt werden. Denn Sie zahlen nicht nur für das Grundstück, sondern Sie kaufen sich auch von der weiteren Zahlung des monatlichen Erbbauzinses frei. Der Kaufpreis muss deshalb aufgeteilt werden in Gegenleistung für das Grundstück und Restwert des Erbbaurechts.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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Anton Pernitschka

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