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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Spekulationssteuer bei Immobilienverkauf als Scheidungsfolge

2015 erwerben Eheleute eine Immobilie und bewohnen diese mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern. Eheleute trennen sich im April 2019, Immobilie wird auf Antrag der Ehefrau ihr zur alleinigen Nutzung mit den minderjährigen Kindern zugewiesen. Ehemann zieht aus, erklärt jedoch gegenüber der Ehefrau seine Rückkehrabsicht in die Ehewohnung gem. § 1361B Abs. 4 BGB. Da es zu keiner einvernehmlichen Regelung bzgl. der Immobilie kommt, entscheiden die Eheleute 2021 die Immobilie zu verkaufen. Für den Ehemann wäre im Normalfall Spekulationssteuer fällig, da er die Immobilie nicht selbst bewohnt und zwischen seinem Auszug und dem Verkauf mehr zwei Jahre vergangen sind. Allerdings war sein Auszug nicht freiwillig, sondern die Folge eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Antrag der Ehefrau. Welche Rolle spielt dieser Umstand? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihrer Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung sowie unter Berücksichtigung des Honorareinsatzes (50% bekommt der Berater) Stellung nehmen.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist nach den Erläuterungen des BMF (Bundesministerium für Finanzen) in folgenden Fällen gegeben:

Der Steuerpflichtige muss das Wirtschaftsgut zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er das Wirtschaftsgut allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt hat. Unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige Teile des Wirtschaftsguts einem Dritten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat. Die dem Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken verbleibenden Räume müssen jedoch noch den Wohnungsbegriff erfüllen und ihm die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Ein Wirtschaftsgut wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, in der übrigen Zeit ihm jedoch als Wohnung zur Verfügung steht (z. B. Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung; auf die Belegenheit der Wohnung in einem Sondergebiet für Ferien oder Wochenendhäuser kommt es nicht an).

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat. Die unentgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts an andere – auch unterhaltsberechtigte – Angehörige stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar. Die Altenteilerwohnung in der Land und Forstwirtschaft ist kein vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wirtschaftsgut.

Da Sie die Wohnung tatsächlich nicht genutzt haben (haben können), bin ich der Ansicht, dass das Finanzamt bei Ihnen hier eine steuerpflichtige Veräußerung annehmen wird. IM Zweifel sollten Sie für Ihren Fall eine verbindliche Auskunft anfordern, wie dieses den Fall sehen würde. Ich gehe aber hier davon aus, dass beim Ehemann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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