Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Spekulationssteuer und Einstufung als gewerblicher Verkäufer innerhalb von 5 Jahren

Wenn mann innerhalb von 5 Jahren 3 Immobilien verkauft, gilt man als gewerblicher Verkäufer und zahlt Spekulationssteuer. Gilt dies auch, wenn eine der 3 Immobilien selbstgenutzt war?
Beispiel: Verkauf einer Wohnung im Oktober 2015 (Selbstgenutzt) , Verkauf einer weiteren Wohnung in 2017 (vorher vermietet, Gewinn versteuert), Verkauf eines Hauses in 2020 (selbstgenutzt).

Zählt der Verkauf des Hauses als dritter Verkauf innerhalb der 5 Jahre und ist damit Spekulationssteuerpflichtig oder ist der VErkauf steuerfrei, da die Immobilie bereits seit 2015 selbst bewohnt wurde ?

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frageinen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Bei einem Business-to-business-Umsatz Sie sind Unternehmer, der Kunde ist Unternehmer) verlagert sich der Ort des Umsatzes (fiktiv) an den Ort, von dem aus der Kunde (Leistungsempfänger) sein Unternehmen betreibt. Somit ost der Umsatz in Deutschland steuerbar und ggf. steuerpflichtig.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Das Finanzamt vermutet, wenn Sie innerhalb kurzer Zeit (ca. fünf Jahre) mehr als drei Immobilien kaufen und wieder verkaufen, dass es sich um gewerblichen Immobilienhandel handelt. Hierbei zählt nicht jedes Objekt mit, Objekte mit Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder langfristig im Bereich der langfristigen privaten Vermögensverwaltung werden ausgeklammert. Die Grenzen hierbei sind nicht starr, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Jedoch gibt es ein Beurteilungsschema in einem BMF-Schreiben, nach der beurteilt werden kann, ob es sich um ein zu berücksichtigendes Objekt handelt. Sie finden dieses Prüfschema im Anhand zum BMF-Schreiben z.B. hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/129733/ (ganz hinten).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)

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