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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Einmaliger Anspruch auf Steuerfreibetrag bei Immobilienverkauf?

Ich möchte mein Einfamiienhaus verrenten (= Verkaufen gegen lebenslanges Wohnrecht und Rente). In nicht von restlichen Haus abtrennbaren Räumen befindet sich meine Praxis, ( 41,6% Betriebsvermögen innerhalb des ganzen Hauses). Nach dem Verkauf möchte ich noch in geringerem Umfang in dem gleichen Haus berufstätig sein.
Ich bin 75 Jahre alt, und habe bisher keinen Antrag auf begünstigte Steuer bei Veräußerung einer Betriebsimmobilie gestellt. Kann ich damit rechnen, dass ich auf Antrag den Freibetrag von 45000 EUR bekomme für den Veräußerungsgewinn des betrieblichen Anteils des Hause. (Betrag liegt bei ca. 100000 EUR), auch wenn ich danach in der gleichen, dann quasi gemieteten Immobile meine Praxis fortführe? Die Fünftelungregelung wird vermutlich kein Problem sein, und hat auch nichts mit der Frage der Fortführung meines Betriebes in dann gemietetem Raum zu tun, denke ich?

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Die Berücksichtigung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG (45.000 EUR) ist nur dann möglich, wenn Sie den Betrieb veräußern oder die Betriebsaufgabe erklären. Sofern Sie aber Ihre Tätigkeit noch weiter fortführen, liegt keine Betriebsaufgabe vor. Damit würde Ihnen das Finanzamt den Freibetrag nicht gewähren. Auch die Fünftelregelung wird Ihnen in dem Fall ohne Betriebsaufgabe nicht zugestanden werden, weil keine Betriebsaufgabe vorliegt.

Es tut mir leid, wenn ich Ihnen hier eine negative "Prognose" aussprechen muss. Aber auch dafür ist dieses Portal ja da, damit man falsche Annahmen ggfs. vorab mit in die Entscheidungen einbezieht.

Sollten Sie Rückfragen haben, melden Sie sich bitte noch einmal.

Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern lediglich eine erste steuerliche Einschätzung ermöglicht. Fehlende oder unvollständige Angaben können das rechtliche Ergebnis verändern.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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