Fremdvergabe von Leistungen durch Freiberufler
Mai 14, 2012 | 45,00 EUR | beantwortet von Andreas Schupp
Ein Übersetzer A. (Freiberufler i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG )läßt seine Übersetzungen bei Bedarf (d.h. nicht regelmäßig) von einem zweiten Übersetzer B lektorieren. B stellt A. seine Leistungen in Rechnung. A. erzielt daraus keinen Gewinn, sondern läßt den Preis für diese Zusatzleistung im Endpreis an den Kunden mit einfließen.
Stellt eine solche Transaktion eine gewerbliche Tätigkeit dar? Muss Übersetzer A. in diesem Fall Gewerbesteuer zahlen? Wenn nicht, unter welchen Umständen bzw. ab welchem Betrag wäre es der Fall?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln auf dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass bei meinen Ausführungen der von Ihnen dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass das Abwandlungen gleich welcher Art oder die Zweideutigkeit der gemachten Informationen das steuerrechtlich korrekte Ergebnis beeinflussen können.
Bitte beachten Sie, dass ich aus berufsrechtlichen Gründen nicht auf rechtliche Fragen eingehen kann.
Durch Ihre Tätigkeit als Übersetzer erzielen Sie freiberufliche Einkünfte gemäß § 18 (1) EStG.
Mit der gelegentlichen Einschaltung eines Berufskollegen, der die Übersetzungen nochmals überprüft wird keine Gewerblichkeit ausgelöst.
Denn der Übersetzer B wird lt. Sachverhalt für den Übersetzer A bzw. im Auftrag des Übersetzers A tätig und nicht direkt im Bezug auf den Endkunden.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 übt ein selbständig Tätiger auch dann eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn er sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte (auch Subunternehmer vergl. Hinweis 15.6 EStH Stichwort: „Mithilfe anderer Personen“ so auch der BFH vom 23.05.1984 und 20.12.2000 sowie vom 01.02.1990)bedient.
Die gelegentliche Inanspruchnahme eines Berufskollegen steht einer freiberuflichen Tätigkeit auch im Hinblick auf die o.g. Hinweise und Urteile demnach nicht entgegen, da insbesondere der Berufsträger (Übersetzer A) bei dem jeweiligen Fall auch eigenverantwortlich mitgewirkt hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen habe.
Soweit noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schupp
STEUERBERATER
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