Anlage G 2008/Änderung des Einkommensteuerbescheides
Mai 26, 2011 | 40,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Im Februar 2010 gab ich die Steuererklärung für 2008 ab. Leider ist mir der Fehler unterlaufen, dass ich in der Anlage G die Zeilen 16 und 17 aus Unwissenheit nicht ausgefüllt habe (Ich hatte nur gehört, dass man die Gewerbesteuer steuerlich nicht mehr absetzen kann, dieses Jahr habe ich leider erst erfahren, dass sie nur nicht als Betriebsausgabe mehr absetzbar ist). Ist es möglich, das das Finanzamt meinen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides doch noch anerkennt? Ich habe durch das Finanzamt bereits eine Ablehnung wegen Rechtskräftigkeit des Steuerbescheides erhalten (Antrag auf Änderung vor 14 Tagen gestellt). So gehen mir ca. 900 Euro verloren. Die Gewerbesteuererklärung gab ich erst nach Aufforderung ab, da ich das erste Mal gewerbesteuerpflichtig geworden war. Greift hier nicht der § 129? Ist das Finanzamt im Recht und das Geld verloren?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Durch das Versäumen der Rechtsbehlfsfrist ist der Steuerbescheid formell bestandskräftig und kann nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden. Das Finanzamt hat daher Recht, wenn den Einspruch als verfristet ablehnt. Dies macht eine Korrektur schwieriger.
Erster Ansatzpunkt ist die erwähnte Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Diese Änderungmöglichkeit greift dann, wenn das Auslassen der Zeilen 16 und 17 ein reines Versehen darstellen. Also nicht aus Unwissenheit. Falls die Begründung des Einspruch nicht schon darauf fußt, dass die Eintragungen aus Unwissenheit nicht erfolgten, kann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen.
Weiterhin ist jedoch zu prüfen, ob das Finanzamt den Fehler erkennen konnte und ihn dennoch ohne rechtliche Prüfung übernommen hat. Dass das Finanzamt den Fehler erkennen konnte ist unstreitig. Sie müssen sich jedoch darauf einstellen, dass das Finanzamt alles daran setzen wird, zu begründen, dass vor Erlass des Bescheides eine eingehende Prüfung erfolgt ist, die zwar zu einem falschen Ergebnis führte, dennoch kein Übernahmefehker vorliegt, da ja geprüft wurde.
Grundsätzlich ist ein Änderungsantrag nach § 129 AO möglich, wenn der Fehler versehentich unterlaufen ist und ihn das Finanzamt übernommen hat.
Die Festsetzung des GewSt-Messbetrages ist Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Steuerermäßigung ( § 35 Abs. 3 Satz 3 EStG ). Daher ist das Finanzamt verpflichtet, die dort festgestellten Besteuerungsgrundlagen auch zu berücksichtigen. Dies kann innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren erfolgen. Falls der Messbescheid erst nach Erlass des Einkommensteuerbescheides erfolgte, kann der Änderungsantrag auch auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO "neue Tatsachen" gestützt werden.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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