nachträgliche Anerkennung als Freiberuflerin
Oktober 21, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
Sehr geehrte Experten,
als selbständige IT-Beraterin (SAP-Anpassung) wurde ich für 2008 zur Gewerbesteuer veranlagt (mein damaliger Steuerberater hatte mir erklärt, die Gewerbeanmeldung sei "einfacher").
Meine Kundenrechnungen beinhalten stets Stunden/ und Tagessätze, wie in der Beratung üblich.
Ich habe seinerzeit eine SAP-Ausbildung an der "SAP-Academy" abgelegt und bin zertifiziert.
Nun möchte ich gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen und die nachträgliche Anerkennung als Freiberuflerin erwirken.
Welche Argumente sollte mein Einspruch umfassen, damit er Aussicht auf Erfolg hat?
Vielen Dank,
Sehr geehrte Ratsuchende,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:
Die Klassifizierung eines Berufs als freiberuflich erfolgt im Rahmen der Katalogberufe des §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. In Ihrem Fall handelt es sich hier um den Beruf des Ingenieurs.
Nachdem Sie nach Ihren Angaben keinen Hochschulabschluss eines Diplom-Ingenieur erworben haben, könnten Sie sich noch im Rahmen eines den Katalogberufen ähnlichen Berufen der freiberuflichen Tätigkeit zuordnen.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann diese Ähnlichkeit in jedem Fall ein Diplom-Informatiker beanspruchen.
Soweit Sie über keine der beiden Hochschulausbildungen verfügen, müssen Sie nachweisen, dass Sie sich das Wissen eines Diplom-Informatikers bzw. Ingenieurs in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise (Fortbildung, Selbststudium, praktische Arbeiten) angeeignet haben.
Dies erfordert Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs, welche Sie mit geeigneten Unterlagen nachweisen müssen.
Dazu kann das Finanzamt auch eine Wissensprüfung durch Sachverständigengutachten vornehmen lassen.
Soweit der Steuerbescheid Bestandskraft hat, können Sie diesen aber rückwirkend nicht mehr ändern.
Die Einspruchsfrist beträgt 1 Monat.
Allerdings sollten Sie beurteilen, ob die Gewerbesteuer in Ihrem Fall überhaupt eine zusätzlich Belastung darstellt (außer der zusätzlichen Erklärung), da die Gewerbesteuer bei einem Einzelunternehmer auf die (auf die anteiligen gewerblich Einkünfte anfallende) Einkommensteuer angerechnet wird.
Der Anrechnungsfaktor beträgt das 3,8-Fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags, begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Dadurch ergibt sich eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 380 %
Ich hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
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