Gewerbestteuerpflicht
Dezember 4, 2013 | 50,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Ich bin Student im letzten Semester (Psychologie) und werde voraussichtlich im Frühjahr 2014 mit dem Studium fertig sein. Ich finanziere mein Studium mit einer Festanstellung in einem psychologischen Institut (sozialversicherungspflichtig angestellt). Weiterhin arbeite ich freiberuflich an einer Schauspielschule und erteile dort Unterricht ( In einem ersten Studium habe ich Regie studiert und abgeschlossen).
Beide Tätigkeiten sind in meiner Steuererklärung korrekt angegeben.
Nun habe ich die Möglichkeit, einen Werbefilm zu drehen. Dass ich die hierdurch entstehenden Ein- und Ausnahmen ebenfalls in der Steuererklärung angeben werde ( wenn der Film realisiert wird), ist selbstverständlich.
Hier meine 3 Fragen:
1. Ich gehe davon aus, dass ich für meine freiberufliche Tätigkeit kein Gewerbe anmelden muss ( habe ich nämlich bisher nicht getan)
2. Muss ich - falls ich einen Werbefilm drehe, hierfür ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen? Der Film würde sich in der Größenordnung Euro 20.000 - 25.000 bewegen.
3. Bisher hatte ich kein Problem mit Umsatzsteuer. Ändert sich das bei Realisierung des Werbefilms ?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Als Freiberufler erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG). Für diese Tätigkeit müssen Sie kein Gewerbe anmelden.
Filmemacher sind regelmäßig Gewerbetreibende, soweit sie nicht rein künstlerisch oder bildberichterstattend tätig sind. Da Sie einen Werbefilm produzieren müssen Sie grundsätzlich diese Tätigkeit als Gewerbe bei dem zuständigen Ordnungsamt anmelden. Die Gewerbesteuer fällt allerdings erst an, wenn der Gewerbeertrag in einem Jahr den Freibetrag von 24.500,00 EUR überschreite (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbesteuergeetz (GewStG)). Weiter wird Ihnen die Gewerbesteuer im Wesentlichen auf Ihre Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG).
Die Erstellung eines Werbefilms ist eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Umsatzsteuer wird nicht erhoben, sofern Sie die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen können. Dies ist der Fall sofern der für das Kalenderjahr 2014 Ihr realistisch geschätze Gesamtumsatz unter 17.500,00 EUR liegt. Ansonsten unterliegen Ihre Umsätze des Kalenderjahres 2014 der Umsatzsteuer.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de
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