Übertragungsvertrag
Februar 14, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Hallo, mein Bruder (einziger Bruder) soll die Eigentumswohnung meiner Eltern übertragen bekommen. Dies ist auch mein Wunsch, da ich im gleichen Zweifamilienhaus wohne. Meine Eltern (76J + 75J) erhalten ein lebenslanges Wohnrecht. Der Wert der Eigentumswohnung wird mit ca. 135.000€ beziffert. Ich soll, wenn mein Bruder die Wohnung bezieht, aus dem Erbteil der Wohnung 35.000€ von meinem Bruder erhalten(Summe ist so korrekt, es wurde noch ein Vorteil von mir verrechnet).
1. Im Übertragungsvertrag sollen wir den Jahreswert des Wohnungsrechts nennen.
Wofür ist der Jahreswert des Wohnungsrechts und hat er eine steuerliche Bedeutung.
2. Muss überhaupt irgendjemand Erbschaftssteuer bezahlen?
3. Ist sonst noch etwas aus steuerlicher Sicht zu beachten?
Gruß L.K.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Weglassen oder Hinzufügen von Angaben kann das steuerliche Ergebnis beeinflussen.
Der Jahreswert des Ihren Eltern eingeräumten Wohnrechts stellt für Sie eine eine Belastung dar, da Sie (bzw. Ihr Bruder) die Wohnung nicht nutzen können. Diese Belastung mindert Ihren steuerpflichtigen Erwerb und kann von der Bemessungsgrundlage der ErbSt abgezogen werden. Hier gilt nur eine Ausnahme: Wenn Sie den niedrigen Wert nach § 198 BewG ansetzen (normalerweise sieht das Gesetz eine festgelegte Bewertung vor), wird das Nutzungsrecht bei dieser Wertermittlung abgezogen. In diesem Fall können Sie den Wert des Nutzungsrechts nicht nochmal bei der Bemessungsgrundlage in Abzug bringen.
Ob in der genannten Konstellation ErbSt anfällt, kann ich ohne konkrete Kentnis aller Umstände nicht beantworten. Wenn der beschriebene Erwerb der einzige Vorgang innerhalb der letzten 10 Jahre war, so liegt der steuerpflichtige Erwerb unter des Freibetrags von 400.000 €, so daß keine ErbSt anfällt. Sollte innerhalb der letzten 10 Jahre bereits Vermögen schenkungsweise übertragen worden sein, so müssen Sie prüfen, ob Sie die Freibetragsgrenzen überschreiten. Gleiches gilt, wenn in den nächsten 10 Jahre Vermögen übertragen wird (dabei ist es irrelevant, ob diese Übertragung durch Schenkung oder aufgrund des Todes Ihrer Eltern vorgenommen wird). In diesen Fällen unterliegt auch dier hier beschriebene Erwerb der ErbSt.
Die Vorteilsverrechnung ist für die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht von Belang. Die Ausgleichszahlung vor Verrechnung des Vorteils stellt die Bemessungsgrundlage für die ErbSt dar.
Aus steuerlicher Sicht wäre noch zu prüfen, ob etwas gegen die Übertragung der Wohnung erst im Todesfall spricht. Bei Vorliegen bestimmter Bedingungen (Nutzung als Familienheim, nicht größer als 200qm, unverzügliche Weiternutzung als Familienheim) ist der Erwerb in diesem Fall steuerfrei, § 13 Abs. 4c ErbStG.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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