Erbschaftsteuererklärung
August 15, 2019 | 60,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte Damen und Herren,
einer meiner Eltern ist in Großbritannien verstorben.
Die Erbschaftsteuer wurde schon in Großbritannien bezahlt.
Zur weiteren Bearbeitung der Erbschaftsteuererklärung in Deutschland benötigt das Finanzamt:
-eine Vorlage des kompletten Erbschaftsteuerbescheids aus Großbritannien
- Zahlungsnachweis der Erbschaftsteuer in Großbritannien.
Die englische Formulare IHT 421 (gestempelt und datiert vom HM Revenue & Customs, GB ) habe ich bereits vorliegen. Reicht diese Formulare als Zahlungsnachweis und als Erbschaftsteuerbescheids hier in Deutschland ? Wenn nicht, dann welche Belege kann man verwenden, um die zwei o.g. Punkte zu beantworten ?
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Morgen!
Aus meiner Sicht reichen das Formular IHT 421 noch nicht als Nachweis gegenüber dem Finanzamt aus, da es sich hierbei nach meiner Kenntnis nur um die Erklärungen handelt.
Gem. § 21 ErbStG ist aber für eine Anrechnung der ausländischen Steuer erforderlich, dass neben der Aufstellung des ausländischen Vermögens auch der endgültige Steuerbescheid sowie der Zahlungsnachweis erforderlich. Erst wenn diese vorliegen, kann die Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. In Absatz 3 des § 21 ErbStG heißt es:
Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefaßt, kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Es muss also definitiv der Steuerbescheid der ausländischen Steuerbehörde und der Kontoauszug vorgelegt werden.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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