Steuerklasse in der Erbschaftssteuer
Juni 14, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
Hallo,
folgende Frage:
Gemeinsames Testament vom leiblichen Großvater u. angeheirateter Großmutter (Großmutter nicht leiblich, 2. Frau)), Enkel erben nach Tod des letztüberlebenden alles.
Tod Großvater 1989, so Alleinerbe Stief-Großmutter, Tod der Stiefgroßmutter 12/2009, durch Rechtstreitigkeiten allerdings erst jetzt Darlegung des Vermögens.
Welche Erbschaftssteuerklasse kommt für mich als leiblicher Enkel des Großvaters in Frage ?
Danke,
Gruß
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte.
Beim Testament der Großeltern handelt es sich um ein Berliner Testament mit Einheitsprinzip, d.h. Sie setzten sich gegenseitig zu Vollerben ein und bestimmenten, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an die Enkel als Schlusserben fallen soll.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Hiernach wird beim Schlusserben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt (und nicht die Steuerklasse im Verhältnis zum letztverstorbenen Ehegatten).
Grund für diese Regelung ist die Überlegung, dass es unbillig ist, allein auf das Verwandtschaftsverhältnis zu dem zuletzt versterbenden Ehegatten abzustellen, soweit das dem Schlusserben anfallende Vermögen von dem zuerst verstorbenen Ehegatten stammt und der Erbe aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem Ehegatten in eine günstigere Steuerklasse fällt. Denn beim gemeinschaftlichen Testament mit Bindung des zuletzt versterbenden Ehegatten erwirbt der Schlusserbe nach dem Tode dieses Ehegatten die Erbschaft aufgrund des Willens beider Ehegatten.
Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz ist § 15 Abs. 3 ErbStG geändert worden. Zukünftig kann bzw. muss der Schlusserbe die Anwendung des § 15 Abs. 3 ErbStG beantragen.
Allerdings ist 15 Abs. 3 ErbStG nur soweit anwendbar, wie noch Vermögen des Erstversterbenden beim Tod des überlebenden Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner) vorhanden ist.
Gem. §15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sind Sie damit als Enkel Ihres direkten Großvaters im Bezug auf sein verbliebenes Vermögen in der Erbschaftsteuerklasse I.
Sie haben damit einen Freibetrag von 200 TEUR bzw. 400 TEUR (soweit Ihr entsprechender Elternteil bereits verstorben ist).
Für den Erbanteil Ihrer angeheirateten Großmutter (ich unterstelle Ihr Elternteil wurde von der Großmutter nicht rechtlich als Kind angenommen) sind Sie Steuerklasse III mit 20 TEUR Freibetrag.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
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