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Frag einen Steuerberater zum Thema Erbschaftssteuer

Bedarfsbewertung

Erbe wurde per 2006 bewertet und von Finanzamt geprüft und anerkannt.
3 Jahre später wird von den 4 Erben einer abgeschichtet.
Der Anteil wächst den anderen an.
Ein Erbe kommt nun auf die idee das Erbe per Todestag neu bewerten zu lassen.
Welchen Sinn soll dies haben ?
Da das Erbe "nur" aus immobilien besteht, wird sich der Wert als solches nicht verändern, da man trotzdem erst Mal entsprechende Käufer finden muß, die den Wert bezahlen.
Welche Möglichkeiten gibt es diese ganze Arbeit auch mit heraussuchen der Unterlagen zu umgehen ?

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

- Welchen Sinn soll dies haben ?

Für Zwecke der Erbschaftsteuer sollten in 2006 die Bedarfswerte für die Immobilien ermittelt werden. Der auf Rechtsgrundlage von 2006 ermittelte Bedarfswert weicht in der Regel vom Marktwert ab. Trotzdem diente der Bedarfswert damals zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer.

Wenn ein Erbe der Meinung sein sollte, dass der Bedarfswert aus 2006 erheblich von dem tatsächlichen Wert der Immobilien abweicht, kann er auf Idee kommen, die Immobilien neu zum Todestag bewerten zu lassen. Eine neue Bewertung macht in diesem Fall nur Sinn, wenn der Erbschaftsteuerbescheid noch ändernbar ist. Da der Bescheid in 2006 erlassen wurde, gibt es nur sehr eingeschränkte Möglichkeit, den Bescheid zu ändern. Sie sollen den Bescheid zuerst prüfen lassen, um festzustellen, ob es überhauft Möglichkeit für eine Änderung gibt. Wenn die Änderungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, dann macht eine neue Bewertung auch keinen Sinn.

Falls in 2009 der ein Erbe gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden war, dann ist es auch denkbar, dass man die Angemessenheit der Abfindung nun nachträglich überprüfen möchte. Erbauseinandersetzung stellt bürgerlich-rechtlich einen selbstständigen Vorgang dar. Grundsätzlich kann der Abfindungswert aufgrund der Willenserklärung der beteiligten Parteien frei gestaltet werden. Insofern kann man aus der Ferne nicht beurteilt werden, ob eine neue Bewertung zum Todestag hierfür sinnvoll ist. Wenn alle beteiligten Parteien einig sind, die Abfindung so neu zu regeln, dann steht einer neuen Bewertung zunächst nichts entgegen.

- Da das Erbe "nur" aus immobilien besteht, wird sich der Wert als solches nicht verändern

Im Rahmen einer Bewertungsmethode ändert sich der Wert zu einem Stichtag im Laufe der Zeit nicht, soweit die Wertermittlung den Bewertungsgrundsätzen entsprechend erfolgte. Jedoch konnte es schon passieren, dass sich ein abweichender Wert nach einer anderen Bewertungsmethode ergibt. Z.B., der Sachwert kann erheblich vom Marktwert abweichen.

- Welche Möglichkeiten gibt es diese ganze Arbeit auch mit heraussuchen der Unterlagen zu umgehen?

Grundsätzlich kann man nicht diesen Erben von einer neuen Bewertung abhalten. Aus der Sachverhaltsschilderung ergeben sich auch keine Gründe, womit man ihn von einer neuen Bewertung verhindern kann. Jedoch ist eine Mitwirkungspflicht anderer Parteien anhand der vorhandenen Informationen auch nicht erkennbar. Sie müssen auch nicht die Unterlagen herausgeben, es sei denn, dieser Erbe einen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen hat.

Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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