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Frag einen Steuerberater zum Thema Erbschaftssteuer

Wertermittlung

Hallo,
meine Schwester und ich haben von unserem Vater zwei Häuser , zwei bebaubare Grundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke je zur Hälfte geerbt. Noch sind wir in der Erbengemeinschaft.
Ein Grundstück hat mein Vater noch kurz vor seinem Tod (Dez. 2011) verkauft. Das Eigentum ist aber noch nicht auf den Erwerber übergegangen, weil die Bezahlung noch aussteht.
Wie verfährt das Finanzamt in diesem Fall ? Wird für die Wertermittlung der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt des Todes herangezogen, oder kennt das Finanzamt bereits den Verkaufspreis und legt diesen der Bewertung zu Grunde? War das Grundstück zum Zeitpunkt des Todes den noch Eigentum meines Vaters, also noch nicht verkauft? Im Grundbuch ist inzwischen die Erbengemeinschaft eingetragen. Gibt es da Argumentationsmöglichkeiten gegenüber dem Finanzamt wegen der Erbschaftsteuer?
Ich danke im Voraus für eine schnelle Beantwortung.

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Bei noch nicht vollständig erfüllten Grundstückskaufverträgen ist für die Zurechnung des Grundstücks zum Nachlass der Übergang des Eigentums nach dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff entscheidend.

Zivilrechtlich geht das Eigentum an dem Grundstück erst mit der Grundbucheintragung auf den Käufer über. Das Grundstück ist daher wegen der fehlenden Eigentumsübertragung auf Käufer am Besteuerungsstichtag mit seinem Steuerwert noch der Erbengemeinschaft zuzurechnen. Der Steuerwert ist nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.

Zum Nachlass gehören auch der Anspruch auf den Verkauftspreis sowie die Sachleistungsverpflichtung zur Verschaffung des Eigentums zum gemeinen Wert (entspricht dem Verkaufspreis) als Nachlassverbindlichkeit.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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Experte für Erbschaftssteuer

Dr. Yanqiong Bolik

Dr. Yanqiong Bolik

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