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Frag einen Steuerberater zum Thema Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer bei Riesterrente

Guten Tag,

eine Bekannte hat von ihrem Bruder, der verstorben ist, unter anderem einen Riestervertrag geerbt. Dieser wurde ihr, reduziert um die damaligen Steuervorteile, Zulagen und Gebühren, ausgezahlt. Die Versicherung hat der Erbschaftssteuerstelle dennoch das komplette Kapital übermittelt, so dass die Erbschaftssteuer auf den kompletten Betrag gezahlt werden musste, nicht auf den ausgezahlten Betrag. Ist dies richtig? So wurde doch Erbschaftssteuer auf einen Betrag gezahlt, der gar nicht vereinnahmt wurde. Oder kann man die zurückgezahlten Steuervorteile, Zulagen und Gebühren irgendwie gegenrechnen?

Freundliche Grüße

Steuerberater Udo Glinka

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ausgehend von Ihrem geschilderten Sachverhalt gebe ich Ihnen nachfolgend meine erste Einschätzung.

Wenn ein Riester Sparer stirbt, während er noch in den Vertrag einzahlt, kann das Vertragsguthaben abzüglich der erhaltenen Förderung uneingeschränkt vererbt werden.

Bei Vererbung an Personen, die nicht Ehepartner oder Kinder des Erblassers darstellen, müssen die Vorteile durch die Förderung allerdings zurückgezahlt werden.
Eventuelle Erträge oder Zinsen wären gegebenenfalls als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Was die Höhe der Erbschaftssteuer betrifft, wird diese nach der tatsächlichen Bereicherung des Erbnehmers ermittelt (§ 10 ErbStG).
Die einbehaltenen Beträge sollten dabei, sofern noch nicht berücksichtigt, als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd geltend gemacht werden können.

Sie sollten dies beim zuständigen Finanzamt mittels Einspruch geltend machen, sofern der ErbSt-Bescheid noch nicht rechtskräftig und noch änderbar ist (ggfs. bis max. 1 Monat nach Erhalt des Bescheides).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß

Udo Glinka (StB)

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