Nachlassverbindlichkeiten in der Steuererklärung
Mai 23, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Können die bei der Wohnungsauflösung angefallenen Renovierungsmaterialkosten, sowie die Miete und die Stromkosten unter Nachlassverbindlichkeiten eingesetzt werden?
Die verstorbene Person hatte Pflegestufe 1 und wurde durch einen Pflegedienst versorgt.
Das Einkaufen und die Reinigung der Wohnung wurde von der Nichte übernommen (alle 3 Wochen für 4 Stunden).
Können diese Dienste in Zahlen ausgedrückt auch in der Erbschaftsteuererklärung angegeben werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gemäß § 1967 BGB außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Es können folglich nur die Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die beim Erblasser schon bestanden. Der Rechtsgrund für die Kosten der Wohnungsauflösung und ihre Notwendigkeit der Erfüllung gehen nicht auf den Erbfall zurück, da Sie erst später entstanden.
Bis zu einem Pauschalbetrag von 10.300 € können jedoch, Bestattungs-, Grabpflege- und Nachlassregelkosten für als Erbfallkosten pro Erbfall ohne Einzelnachweis abgezogen werden. Mindestvoraussetzung für die Pauschale ist allerdings, dass dem Erben dem Grunde nach Kosten entstanden sind, nur die Höhe nicht nachgewiesen werden kann (BFH-Beschluss vom 21. 1. 2005, BFH/NV 2005, 1092).
Die Pflegeleistungen sind ausschließlich in der Einkommensteuererklärung für den Erblasser als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig, sofern Sie bezahlt sind. Bestanden am Todestag Verbindlichkeiten für Pflegeleistungen, sind diese entsprechend der vorstehenden Grundsätze als Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftsteuererklärung anzusetzen.
Leider kann ich Ihnen keinen günstigeren Bescheid erteilen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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