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Frag einen Steuerberater zum Thema Erbschaftssteuer

Ausfüllen ErbSt-Erklärung - Frage zu einem Sachverhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie mit einer Frage zur Erbschaftsteuererklärung. Hier kommt der Sachverhalt:

Meine Mutter hat von einer Nachbarin, die ihr einiges zu verdanken hat, eine nicht unerhebliche Summe geerbt. Die Summe übersteigt den Freibetrag für nicht-verwandte Personen deutlich.

Nachdem die Erblasserin verstorben war, wurde ein Testament gefunden, in dem meine Mutter als Alleinerbin genannt worden war. Daneben war auch noch ein Vermächtnis über 5 TEU für eine nicht-pflichtteilsberechtigte, entfernte Verwandte aufgeführt. Dieses Vermächtnis hatte die Erblasserin aber eigenhändig gestrichen.

Die Verwandte wurde über das Testament in Kenntnis gesetzt. Sie bat darum, dass ihr das Vermächtnis trotz der Streichung durch ihre Tante ausbezahlt werden sollte. Um eine Eskalation im Keime zu ersticken, hat meine Mutter diesem Wunsch entsprochen. Hierzu hatte auch der Notar geraten, mit dem Hinweis darauf, dass dieser Betrag vom Erbe abziehbar sei. Daraufhin wurde der Erbschein für meine Mutter ausgestellt.

Jetzt tüfteln wir an der Erbschaftsteuererklärung und uns ist nicht klar, wie dieser Sachverhalt in die Steuererklärung einfliessen kann. Können Sie uns bitte helfen?

Mit freundlichen Grüßen,

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie haben den Mantelogen Erbschaftsteuer "Erb 9/09" vorliegen. Dort gehen Sie auf Seite 4 Großzeile 42 "Erbfallkosten". In die Zeilen 104 und 105 "Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche". In Zeile 105 müssen Sie "ja" ankreuzen und in Zeile 106 Name, Anschrift und Art des Anspruchs (Erfüllung Vermächtnis am...Datum eintragen)angeben.

Es handelt sich um eine Verbindlichkeit, die das Erbe Ihrer Mutter vermindert. Eine Auswirkung ergibt sich aber nur dann, wenn der Freibetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR überschritten ist. Zu den Erbfallkosten gehören auch die Kosten der Bestattung des Erblassers, für das Grabdenkmal, Kosten für die übliche Grabpflege, Kosten der Nachlaßregelung (Notarkosten)usw. Kostenerstattungen von dritter Seite, z.B. durch das Sterbegeld sind zum Abzug zu bringen.

Sie sollten die 5.000 Euro auf jeden Fall eintragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt

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Experte für Erbschaftssteuer

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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