Steuerliche Behandlung einer Auszahlung im Rahmen eines Übergabevertrages
Dezember 22, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Der Vater meiner Frau starb 1987. Er hinterließ seine Frau und vier Kinder. Außer dem Eintrag der Erbengemeinschaft in das Grundbuch erfolgte seinerzeit keine Vermögensaufteilung oder Auszahlung.
Jetzt soll das Haus und die Grundstücke an ein Enkelkind der Witwe übergeben werden. Hierfür wurde uns der Entwurf eines Übergabevertrages zugeleitet. Meiner Frau sollen danach im kommenden Jahr 10.000 EUR ausgezahlt werden. Meine Frau und ich veranlagen unser Einkommen getrennt. Einkommen 2008, meine Frau 30.000 EUR, ich 26.000 EUR (+ATZ-Zuschlag).
Ist meine Annahme, dass meine Frau die 10.000 EUR in diesem Falle voll versteuern muss, richtig? Wäre es günstiger Gebäude- und Grundstücke erst nach dem Tode meiner Schwiegermutter zu verkaufen und an die Erben auszuzahlen, da nach dem Erbrecht ein Freibetrag besteht?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ich gehe bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass die Erbengemeinschaft nicht gewerblich tätig ist und das Haus von Ihrer Schwiegermutter zu Wohnzwecken genutzt wurde.
Durch die Auflösung der Erbengemeinschaft wird nur dann steuerpflichtiges Einkommen erzielt, wenn dies im Einkommensteuergesetz normiert wird. Der bloße Vermögensausgleich stellt noch kein Einkommen dar.
Denkbar wäre, dass der Verkauf des Anteils an dem Haus als privates Veräußerungsgeschäft zu beurteilen wäre. Da sich das Haus jedoch seit 1987, folglich länger als 10 Jahre, im Besitz der Erbengemeinschaft befindet, ist auch hier kein steuerbarer Vorgang zu erkennen.
Aus ertragsteuerlicher Sicht ist keine Belastung zu erwarten.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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