Freiberufler mit Wohnsitz in Frankreich
April 17, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Hallo,
ich wohne mit meiner Familie seit mehreren Jahren in Frankreich und war bis 2009 als Grenzgänger für ein deutsches Unternehmen tätig. Die Steuererklärung habe ich daher immer nur in Frankreich gemacht.
Seit September 2011 bin ich freiberuflich im Saarland tätig mit eigener Praxis. Ich möchte nun die EÜR in meine Steuererklärung übernehmen, stelle mir nun aber die Frage ob meine Einkünfte auch in Frankreich oder nur in Deutschland zu versteuern sind. Was genau ist eine unbeschränkte Steuerpflicht und sollte ich sie beantragen oder nicht ? Und wie sieht es mit den Einkünften meiner Frau aus, die weiterhin als Grenzgängerin für ein deutsches Unternehmen tätig ist ? Muss ich das gesondert angeben oder soll ich mich als ledig eintragen, da sie eh nicht in der deutschen Steuererklärung erfasst wird ?
Vielen Dank !
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit einer festen (ständigen) Einrichtung (Praxis) in Deutschland. Die dieser festen (ständigen) Einrichtung zurechenbaren Gewinnen werden in Deutschland besteuert. In Frankreich wird eine Doppelbesteuerung dieser Einkünfte durch Proportionale Anrechnung der in Deutschland bezahlten Steuern bei der französischen Steuer vermieden (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. cc DBA Frankreich/Deutschland).
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt das gesamte Welteinkommen des Steuerpflichtigen der deutschen Einkommensteuer.
Da Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden Sie in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie sind jedoch beschränkt steuerpflichtig, da Sie aus selbständiger Tätigkeit inländischen Einkünfte i.S.d. §49 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielen. Wenn Ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (8004 EUR) nicht übersteigen, können Sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Bitte beachten Sie, Ihre Steuerpflicht in Frankreich wird dadurch nicht wegfallen. Ihre französische Steuerpflicht wird weiterhin nach französischem Recht beurteilt.
Grundsätzlich berührt Ihre Steuerpflicht in Deutschland nicht, wie die Einkünfte Ihrer Frau besteuert werden. Wenn Sie keinen Antrag für unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG stellen, sollen Sie in Deutschland eine Steuererklärung für für beschränkt Steuerpflichtige mit Angaben zu Ihren deutschen Einkünften abgeben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
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