Ausgewandert und Besteuerung
April 30, 2012 | 50,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bin gerade bei der Erstellung meines Lohnsteuerjahresausgleiches fuer 2011 und war bis zum 31.03.2011 in Deutschland angestellt.
Konnte meinen Arbeitgeber mit einer nicht unerheblichen Abfindung verlassen,die mir zum 30.04.2011 nach der Fuenftel-
Regelung ausbezahlt worden ist.Wurde vom Arbeitgeber so abgefuehrt.
Seit 05.2011 lebe ich auf den Philippinen und bin in Deutschland abgemeldet,bei meinem Diskount-Broker werde ich seit
Juli 2011 als Steuerauslaender in Deutschland gefuehrt (es wird also keine Abgeltungssteuer einbehalten).
Im Privaten Trade ich mit US-Aktien die in den USA gekauft und verkauft werden ueber meinen Deutschen Broker.
Ansonsten gibt keine weiteren Einnahmen und Geschaefte, ich lebe von meinem sonstigen Ersparten und das Traden ist nur Hobby.
Wenn man davon aus geht,das fuer mich in Deutschland nicht oder nur noch eine beschraenkteunbeschraenkte Steuerpflicht
besteht,dann haette ich folgende Fragen:
1). Ist die Besteuerung der Abfindung nach der Fuenftel-Regelung korrekt oder habe ich eine unguenstigere Besteuerung
aufgrund meiner Auswanderung zu erwarten bzw.muss ueberhaupt in Deutschland versteuert werden.
2). Ich gehe davon aus das meine Kursgewinne auf den Philippinen zu versteuern sind,ist diese Annahme richtig ?.
3). Wo habe ich im daraufolgenden Jahr meine Eintragung in der Steuerklaerung ueber gezahlte Steuern in den Philippinen
zu machen und welchen Nachweis muss ich fuehren bzw.muss ich ueberhaupt noch eine in Deutschland machen.
4). Da es durchaus sein kann,das ich mich Steuerlich schlechter stelle in den Philippinen:
Darf ich trotz Wohnsitz in den Philippinen,mich weiterhin in Deutschland veranlagen lassen unter der Vorraussetzung
das keine AnmeldungPostaddresse vorhanden ist und ich Deutschland nicht besuche.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie bis 30.04.2011 in Deutschland einen Wohnsitz. Sie sind somit bis dahin in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflicht. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entfällt durch den Wegzug vom Deutschland ab 05.2011. Bei einer Wohnsitzverlegung im Laufe des Kalenderjahres ist nur eine Veranlagung durchzuführen, zwar gem. § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht.
1. Abfindung wurde vor dem Wegzug (während der Zeit mit unbeschränkter Steuerpflicht) ausgezahlt und ist in Deutschland zu versteuern. Soweit die Abfindung wurde vom Arbeitgeber als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteilen, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, geleistet wurde und zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt, wird diese ermäßigt nach fünftelregelung besteuert, unabhängig von Ihrem Wegzug aus Deutschland.
2. Ihrer Sachverhaltsschilderung nach wird Ihr Depot bei einem deutschen Broker gehalten. Die Veräußerungsgewinne bis 30.04.2011 fällen unter beschränkter Einkommensteuerpflicht. Die nach dem Wegzug werden nach dem Recht in Philippinen besteuert.
3. In dem von Ihnen dargestellten Fall liegen keine Einkünfte vor, für die Sie einen Nachweis für in Philippinen gezahlte Steuer vorliegen müssen.
4. Auslandsbewohner (im Ausland ansässige Personen, ohne Wohnsitz oder gew. Aufenthalt im Inland) mit Inlandseinkünften (im Inland steuerbare Einkünfte nach § 49 EStG) können auf Antrag als unbeschränkte Steuerpflichtige behandelt werden, wenn die Einkünfte zu mind estens 90 % der deutschen ESt unterliegen oder nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht den Grundfreibetrag (8004 EUR) übersteigen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nicht dazu führt, dass Ihre Steuerpflicht in Phillipien entfällt. Diese wird weiterhin nach dortigem Recht beurteilt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
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