Nebenberufliche Tätigkeit für Universität
Juni 7, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Ralph J. Schnaars
Hallo,
ich habe im Juli 2011 - während einer einmonatigen Beschäftigungspause zwischen Elternzeit und Wiedereinstieg in den Beruf - einmalig einen Vortrag und ein kreatives Textkonzept für eine Universität gehalten, bzw. erstellt. Hierfür erhielt ich eine Summe von knapp 1000€. Handelt es sich hierbei nun um eine steuerfreie Einnahme nach §3 Nr. 26, oder wo muss ich diese Einnahmen eintragen?
Und wird als Nachweis ein Werkvertrag/Rechnung benötigt? Damals riet mir ein Bekannter bei der Rechnungsstellung zur Erwähnung, dass gemäß §19 UstG keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Ist dieser Satz auf der Rechnung nun eher hinderlich?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Hallo Fragesteller,
der genannte § 3 Nr. 26 EinkStG trifft auf Sie wohl zu.
Und so sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von jährlich
EUR 2.100 steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie
eine Bescheinigung des Auftraggebers (der Universität)
vorlegen können, in der bescheinigt wird, dass Sie im Auftrag
der Universität tätig geworden sind.
Umsatzsteuerlich war dieses, meines Erachtens nach, ein einmaliger
Vorgang und führte somit zu keiner Unternehmereigenschaft, so
dass keine Rechnung mit Umsatzsteuerhinweis erstellt werden muss.
Ein Hinweis in einer Rechnung auf den § 19 des Umsatzsteuergesetzes
wäre allerdings als solches auch nicht schädlich, da hier bestimmt wird,
dass „Einnahmen“ bis EUR 17.500 jährlich ohne Umsatzsteuer
eingenommen werden dürfen.
Die Einnahme tragen Sie bitte in Ihrer Einkommensteuererklärung
in der Anlage S in Zeile 36 (Einn. aus nebenberuflicher Tätigkeit)
einmal als Gesamtbetrag und einmal als „hiervon steuerfrei behandelt“
ein.
Eine Abgabe einer Umsatzsteuererklärung würde ich mir sparen
und erst aufgrund einer eventuellen Nachfrage des Finanzamtes den
Vorgang unter Beifügung der Universitätsbescheinigung kurz erklären.
Die notwendige Bescheinigung müsste die Universität ohne große
Komplikationen auf kurze Nachfrage hin ausstellen. Die Universitäten
kennen das Procedere und geben i.d.R. diese Bescheinigung schnell
und unkompliziert heraus.
Ich hoffe, Ihnen hiermit gedient zu haben
und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Ralph J. Schnaars
22848 Norderstedt
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