Besteuerung ausländische Renten wegen Unfall
Juli 4, 2012 | 50,00 EUR | beantwortet von Wirtschaftsprüfer André Hintz
Sehr geehrte Damen und Herren
Meine Ehefrau (Finnin) und ich (Schweizer) planen per Ende 2013 den Umzug von Finnland nach Konstanz. Meine Frau bezieht nach einem Reitunfall in der Schweiz seit 2006 folgende Renten aus folgenden Ländern (ihr Invaliditätsgrad wurde von der Schweizer Invalidenversicherung auf 93% festgelegt):
Deutschland: Rente wegen voller Erwerbsminderung, 181.00 EUR/Monat
Finnland: Rente wegen voller Erwerbsminderung, 288.00 EUR/Monat
Schweiz: Invalidenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, 5'045.00 CHF/Monat, ordentliche Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV), 881.00 CHF/Monat, Invalidenrente der BVK (Personalvorsorge des Kantons Zürich), 358.00 CHF/Monat
Gerne möchte ich nun in Erfahrung bringen, welche dieser Rentenleistungen zu welchem Grad besteuert werden in Deutschland.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüssen
DK
Finnland
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Mit Ihrem Umzug nach Deutschland werden Sie unbeschränkt steuerpflichtig. Deutschland verfolgt das Welteinkommensprinzip, da Sie Ihren Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ihre Renteneinkünfte sind nach der Herkunft zu trennen.
Renteneinkünfte werden in Deutschland als sonstige Einkünfte besteuert. Die Besonderheit ist, dass Renten aus der gesetzlichen, deutschen Versicherungsträgern durch Änderungen nach und nach der vollen Besteuerung unterliegen. Der Besteuerungsanteil wird durch Beginn der Rentenzahlungen bestimmt. So ist bei Rentenbeginn in 2006 der Besteuerungsanteil mit 52 % der Renteneinkünfte festgelegt.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland werden Renten aus gesetzlichen Sozialversicherungsträgern in Deutschland steuerbefreit. Jedoch unterliegen diese Einkünfte dem Progressionsvorbehalt, d.h. sie werden bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes berücksichtigt.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz werden Renten aus gesetzlichen Kassen in Deutschland ebenfalls steuerbefreit. Jedoch unterliegen diese Einkünfte auch hier dem Progressionsvorbehalt.
Renten aus privaten Versicherungsträgern jeder Herkunft unterliegen in Deutschland der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Der Besteuerungsanteil liegt zwischen 1 bis 52 %, je nach Laufzeit der Rente.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Hintz
Steuerberater
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