Ekst- bei Wohnsitz in Frankreich
Juli 18, 2012 | 40,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Guten Tag,
ich bin pensionierter Beamter (Sachsen-Anhalt) und habe 2010 erstmals komplett in Frankreich gelebt. Meine Frau ist Französin und hat Renteneinkommen und aus Vermietung von etwa 15000€ ( 8000€ Rente, 7000€ Miete) Dieses Einkommen wird von meiner Frau mit Steuererklärung in Frankreich besteuert. Einen Wohnsitz in Deutschland haben wir nicht mehr. Bei meiner Steuererklärung 2010 wurde mir die unbeschränkte Steuerpflicht anerkannt, meiner Ehefrau jedoch verweigert, was zu erhebliche steuerlichen Mehrkosten führt. " org.Finanzamt ..da sie aufgrund des noch zu Anfang 2010 bestehenden Diensverhältnisses ( Freiphase Altersteilzeit) unter die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs.2 EStG fallen, für ihre Ehefrau jedoch aufgrund dieser Vorschrift eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht möglich ist.... EU/EWR vom franz, Finanzamt waren meiner Steuererklärung beigelegt.Nach Erläuterung der Sachlage nun meine Frage. Was ist bei der Erstellung der nächsten Einkommenssteuererklärungen zu beachten, um in die für mich günstigste Klasse zu kommen? Bin ich in Zukunft weiterhin unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtig? ( kein Einkommen in Frankreich, Pension und Rente fallen zu 100% under deutsches Steuerrecht)Welche Voraussetzung muß gegeben sein um meine Ehefrau auf Antrag unbegrenzt steuerpflichtig zu machen? In der Anlage finden sie den Ablehnungsbescheid des Finanzamtes auf meinen Einspruch. Übernimmt ihr Büro auch die Erstellung der Einkommenssteuererklärung? Und mit welchen Kosten wäre das verbunden?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Sie und Ihre Frau sind aufgrund Ihres Wohnsitzes in Frankreich unbeschränkt steuerpflichtig. Das deutsche Steuerrecht sieht für den Fall, dass fast ausschließlich inländische Einkünfte bezogen werden, dass die unbeschränkte Steuerpflicht trotz Wohnsitz im Ausland auf Antrag ausnahmsweise anerkannt wird. Dies gilt nur für den beschriebenen Fall.
Das Finanzamt hat daher zutreffend erläutert, dass es für Ihre Ehefrau keine Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland geben kann. Das Besteuerungsrecht eines Staates (hier Frankreich) ist grundsätzlich nicht vom Wahlrecht des Steuerpflichtigen abhängig.
Sie sind jedoch durch das Wahlrecht, die unbeschränkte Steuerpflicht anzuwenden, immer noch besser gestellt, als bei der Besteuerung als beschränkt steuerpflichtiger Ausländer mit inländischen Einkünften. Dennoch ist zu prüfen, ob es Vorteile brächte, wenn Sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind und zusammen mit Ihrer Frau in Frankreich unbeschränkt steuerpflichtig. Ich halte es für möglich, dass auf diese Weise in Frankreich steuerliche Vorteile ausgeschöpft werden können, die die Nachteile der deutschen Besteuerung ausgleichen. Dies müsste jedoch ein französischer Steuerberater prüfen.
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass Sie in Deutschland keine Vorteile aus einer Zusammenveranlagung mit Ihrer Ehefrau ziehen können, da diese nicht in Deutschland besteuert werden kann.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben, auch wenn Sie daraus vermutlich kein zufriedenstellendes Ergebnis ableiten können, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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