Kinderbetreuung durch Großeltern
August 2, 2012 | 40,00 EUR | beantwortet von Matthias Wander
Mein Mann und ich sind beide voll berufstätig und wir haben ein Kind 8 Jahre. Da mein Mann öfter für ein bis drei Wochen beruflich auf Dienstreise ist benötigen wir Hilfe für unser Kind, sonst könnte ich meinen Beruf nicht ausüben, da ich Termine einhalten muss, was nur mit Überstunden möglich ist.
Als Hilfe haben wir die Großeltern. Diese wohnen 200km und 350km von uns entfernt. Wir haben mit Ihnen vereinbart, dass wir die Fahrtkosten, welche sie in ihrer Steuererklärung als Einnahmen in SO angegeben haben, sowie die Unterkunft und Verpflegung übernehmen.
Diese Auslagen haben wir in der Steuererklärung 2011 in der Anlage K als Kinderbetreuungskosten angesetzt. Siehe Anlage Nr.2+3
Nun haben wir vom Finanzamt den Bescheid erhalten, und die kompletten Kinderbetreuungskosten wurden abgelehnt, da wir keinen Betreuungsvertrag wie unter fremden Dritten eingereicht haben.
Gegen diesen Bescheid möchten wir nun Einspruch einlegen. Wir dachten da wir ja nur Kosten ansetzen die uns entstanden sind und kein Entgelt, bräuchten wir keinen Betreuungsvertrag.
Wie müssen wir im Einspruch nun argumentieren, dass das Finanzamt die Betreuungskosten anerkennt ? Bei einem Vertrag wie fremden Dritten wäre es ja nicht möglich auf Entgelt zu verzichten ? Wie müsste der Betreuungsvertrag formuliert werden ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein.
Die Fahrtkosten, die den Großeltern in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abziehbar.
In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) am 9.5.2012 rechtskräftig entschiedenen Fall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.
Das FG ließ jedoch die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu. Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne der einkommensteuerlichen Regelungen für die Kinderbetreuung, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und deren Müttern (= Großmütter des Kindes) über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Diese Frage hat das FG bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.
Für die Anerkennung der Aufwendungen benötigen Sie auf jeden Fall eine schriftliche Vereinbarung über den Fahrtkostenersatz mit den Großeltern. Dann können Sie die Aufwendungen auch steuerlich geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Wander
Steuerberater
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