Student mit zwei Jobs - maximaler Verdienst im Jahr?
August 21, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Hallo,
kurz zu meinem Fall:
Ich bin Medizinstudent, ledig, und befinde mich im Praktischen Jahr. Im Rahmen dieser Ausbildung werde ich mit ungefähr 200 € brutto/ Monat vergütet. Dies läuft momentan unter Steuerklasse 6 seit März 2012.
Seit 1 1/2 Jahren habe ich einen Nebenjob, in dem ich monatlich unterschiedliche Beträge (ca. 300 - 1200 € brutto/ Monat) verdiene. Dieser läuft bei mir als Steuerklasse 1.
Es ist nicht möglich den Job aus der Steuerklasse 6 als 400 €-Job oder Ähnliches laufen zu lassen.
Meine Fragen:
Wieviel darf ich im Kalenderjahr 2012 maximal verdienen, um nicht größere Abzüge befürchten zu müssen? Gibt es da eine feste Grenze oder muss ich noch weitere Faktoren beachten? Sollte ich aufgrund der Steuerklasse 6 eine Einkommensteuererklärung machen? Trotz Recherche suche ich immer noch nach wirklich verlässlichen Informationen.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Wieviel darf ich im Kalenderjahr 2012 maximal verdienen, um nicht größere Abzüge befürchten zu müssen?
- Bei Steuerklasse 6 entsteht Lohnsteuer schon ab 1 EUR. Es gibt grundsätzlich keine Verdienstgrenze. "Größere Abzüge" ist ein subjektiver Begriff. Wenn Sie konkretisieren können, in welche Höhe ein Steuerabzug groß bedeutet, kann ich für Sie entsprechend das Brutto-Monatseinkommen berechnen.
Gibt es da eine feste Grenze oder muss ich noch weitere Faktoren beachten?
- Es gibt keine feste Grenze. Auch Vergütung mit Steuerklasse 6 unterliegt der Sozialversicherungspflicht.
Sollte ich aufgrund der Steuerklasse 6 eine Einkommensteuererklärung machen?
- Ja, denn gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist eine Veranlagung durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat. Dabei werden die Fälle Ausgenommen, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt die Ausnahmesituation nicht vor.
Lohnsteuer ist eine Vorausleistung der zu zahlenden Einkommensteuer. Aus Erfahrung wird diese Vorausleistung (insbesonders bei Steuerklasse 6) höher sein als tatsächlich zu leistende Steuerschuld. Daher lohnt es sich in meisten Fällen eine Steuererklärung abzugeben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
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