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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Besteuerung Auslandsrentner

Ich bin Rentner seit 2007.
Mein ausschliesslicher Wohnsitz ist in Frankreich. Ich beziehe eine Rente aus der deutschen Rentenversichung in Höhe von ca. Euro 15.000,- jährlich.
Ausserdem beziehe ich eine Rente aus einer schweizer Pensionskasse in Höhe von ca.Euro 25.000,-.
Diesen Betrag versteuere ich nicht in der Schweiz.
In Leipzig besitze ich eine vermietete Wohnung – daher ist das Finanzamt Leipzig für mich zuständig.
Dieses hat mich für 2010 als „beschränkt steuerpflichtig“ erklärt und meine gesamten Einkünfte in Deutschland besteuert. ( also ohne Grundfreibetrag von Euro 8.004,-)
Gleiches gilt für meine Steuererklärung 2011.
Gegen beide Bescheide habe ich Einspruch erhoben.
Meine Fragen:
- Kommt evtl. ein Progressionsvorbehalt für meine
ausländischen Einkünfte zur Geltung?
- Liegen die Voraussetzungen dafür vor,die „unbeschränkte
Steuerpflicht“ wieder zu erlangen?
"Sofern Ihr gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr
mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer
unterliegt, können Sie nach § 1 Absatz 3 EStG einen
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger
stellen."
Mein Welteinkommen wird schliesslich zu 100% in Deutschland besteuert.
Vielen Dank
Gruss

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Aufgrund Ihres Wohnsitzes sind Sie in Frankreich unbeschränkt steuerpflichtig. Das deutsche Steuerrecht sieht nur für den Fall, dass fast ausschließlich inländische Einkünfte bezogen werden, vor, dass die unbeschränkte Steuerpflicht trotz Wohnsitz im Ausland auf Antrag ausnahmsweise anerkannt wird. Dies gilt nur für den beschriebenen Fall bei deutschem Einkommen von mindestens 90 %.

Ich kann nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Rente der schweizer Pensionskasse gehört nicht zu den in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften. Lediglich die Vermietungseinkünfte und die deutsche Rente unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Einkommen wird daher nicht zu 90% in Deutschland erzielt.

Das Finanzamt hat daher zutreffend erläutert, dass es für Sie keine Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland geben kann. Das Besteuerungsrecht eines Staates ist grundsätzlich nicht vom Wahlrecht des Steuerpflichtigen abhängig.

Sie sollten daher prüfen, warum die schweizer Rente in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde und ob dies zutreffend ist. Ansonsten ist der Rechtsbehelf hiergegen zu richten. Grundsätzlich unterliegt Sie weder der beschränkten Steuerpflicht, noch dem Progressionsvorbehalt in Deutschland. Die Versagung des Grundfreibetrages ist jedoch zutreffend.

Sie können in Deutschland nur dann unbeschränkt steuerpflichtig werden, wenn Sie dort einen Wohnsitz begründen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben, auch wenn Sie daraus vermutlich kein zufriedenstellendes Ergebnis ableiten können, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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