Ansatz von Aufwendungen bei Renovierungen in Baudenkmal
August 26, 2012 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eigentümerin eines unter Denkmalschutz stehenden Fachwerkhauses. in 2011 habe ich mit der denkmalgerechten Renovierung eines Zimmers begonnen. Die Renovierung wurde in 2012 fertiggestellt.
Die zuständige Denkmalschutzbehörde hat mir einen Antrag auf Erteilung einer Steuerbescheinigung gem. §§7i, 10f, 10g, 11b EStG zur Verfügung gestellt, damit ich die 10-jährige Sonderabschreibung für Baudenkmäler nach Abschluss der Baumaßnahme nutzen kann, also ab 2012.
Kann ich zusätzlich in meiner Einkommensteuererklärung für 2011 die im Rahmen dieser Renovierung benötigten Handwerkerleistungen auch noch nach §35a EStG geltend machen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen? Oder gibt es hier ein Anrechnungsverbot?
Vielen Dank im Voraus!
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ein Abzug der Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Aufwendungen zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten gehören oder als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 35a Abs. 5 EStG).
Nach dieser Regelung können Afa-Beträge nach § 7i EStG (Betriebskosten oder Werbungskosten) oder Sonderabschreibungsbeträge nach §§ 10f, 10g EStG (Sonderausgaben) nicht zusätzlich nach § 35a EStG abgezogen werden.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die nicht unter Aufwendungen nach §§ 7i, 10f, 10g EStG fallen, können nach § 35a EStG berücksichtigt werden, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
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