Folgebescheid gemäß 175 AO
Dezember 30, 2012 | 50,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Gewerbebetrieb und Beteiligungen an Filmfonds. Für die Fonds wurden neue Grundlagenbescheide seit 2001 nach Betriebsprüfung erlassen.Folgebescheide liegen noch nicht vor.
Zwischenzeitlich habe ich Kenntnis, dass ich für den gleichen Zeitraum für meinen Gewerbebetrieb Kosten in übersteigender Höhe nicht geltend gemacht habe, die im Rahmen von $ 173 AO nachzureichen wären, wenn nicht bereits Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Eröffnen mir nun auch die Grundlagenbescheide die Möglichkeit der Nachreichung gemäß § 177 AO, weil Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 10 eingetreten ist?. Beide Änderungen betreffen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Danke für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihrer Angaben zufolge gehe ich davon aus, dass ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO geändert wurde. Dieser Grundlagenbescheid hat Bindungswirkung für Feststellung Ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit Bindungswirkung zur Festsetzung Ihrer Einkommsteuer. Die Festsetzungsfrist endet dann nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des geänderten Grundlagenbescheids. Die Anpassung an den Grundlagenbescheid ist vorzunehmen (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Also, innerhalb der Festsetzungsfrist eröffnet der geänderte Grundlagenbescheid die Möglichkeit für Anpassung des Folgebescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
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