Dienstwagenversteuerung
Oktober 13, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Seit Mai 2011 besitze ich einen Dienstwagen. Dieser wurde bis heute von meinen Arbeitgeber mit 1 % angegeben und entsprechend versteuert für die Privatnutzung. Zusätzlich benutze ich den Dienstwagen zur Anfahrt von 2 Arbeitsstätten. Die 1. Arbeitsstätte liegt 30 km vom Wohnort entfernt und wird von mir ca. viermal die Woche besucht. Die 2. Arbeitsstätte liegt 110 km entfernt vom Wohnort und wird einmal die Woche besucht maximal 40 mal im Jahr.
Meine Frage wie und wo gebe ich diese Angaben in meiner Steuererklärung 2011 an und wird es hierzu eine Nachversteuerung geben?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Nutzung des Dienstwagens für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich dem Privatbereich zuzuordnen. Da der Dienstwagen mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird, soll der geldwerte Vorteil aus der Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung als laufender Arbeitslohn versteuert werden. Zu der Besteuerung der Privatnutzung über 1%-Regelung ist zusätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte monatlich ein geldwerter Vorteil von 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu versteuern. Bei der Einkommensteuererklärung kann der Arbeitnehmer 0,3 EUR/Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen (Erfassung in Anlage N Zeile 36 bis 39).
Wird jedoch die Nutzung des Dienstwagens nach §40 EStG pauschal versteuert, kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschal nicht als Werbungskosten geltend machen.
Geldwerte Vorteile sind grundsätzlich steuerpflichtig. Werden dafür keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, kommt eine Nachversteuerung in Betracht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?