Steuerpflichtiger Verkauf Grundstück - wo zur Einkommenssteuer veranlagt?
Oktober 18, 2012 | 70,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu folgender Situation benötige ich Ihre Expertise.
Eine GmbH & Co. KG verfügt seit 2008 über Grundbesitz. Die GmbH ist zu Null Prozent am Kommanditkapital beteiligt. Der Nießbrauch an den KG-Anteilen liegt zu 100 Prozent bei einer natürlichen Person. Diese Person (Nießbrauchnehmer) ist deutscher Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz seit geraumer Zeit (01.07.2010) in Spanien. Der Nießbrauchnehmer wird in Spanien zur Einkommenssteuer veranlagt.
Die GmbH & Co. KG möchte das Grundstück veräußern; der Gewinn ist unstreitig steuerpflichtig, da Eigentum an Grundstück 10 Jahre - aber wo?
Muss die GmbH & Co. KG den Veräußerungsgewinn in Deutschland versteuern (Stichwort Belegenheitsrecht) und dem Nießbrauchnehmer fließt der bereits versteuerte Gewinn (in Spanien sodann steuerfrei?) zu oder ist der Gewinn in der türkischen Einkommenssteuererklärung zu deklarieren?
Ich sehe Ihrer Beratung mit Freude entgegen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihren Angaben zufolge stellt der Sachverhalt wie folgt dar:
- Das Grundstück liegt in Deutschland und gehört zum Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG. Ich gehe davon aus, dass die GmbH & Co. KG ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Deutschland hat und Einkünfte aus Gwerbebetrieb erzielt. Bitte informieren Sie mich, wenn diese Annahmen nicht zutreffen. Die steuerliche Folge könnte sich ändern.
- Die Person, die Nießbrauch an den Gewinnen aus KG hat, ist in Spanien ansässig.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA Spanien/Deutschland kann Deutschland Gewinne die aus der Veräußerung eines in Deutschland belegenen Grundstücks besteuern. Wenn der Nießbraucher in Deutschland auch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, dann ist er in Deutschland noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die ihm zugeordneten Gewinne werden nach § 15 EStG besteuert. Wenn er weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, dann ist er in Deutschland nur beschränkt mit seinen deutschen inländischen Einkünften einkommensteuerpflichtig. Gewinne aus Gewerbebetrieb sind inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Nr. 2 EStG. Die Gewinne werden in Deutschland besteuert. Soweit das Finanzamt nicht anordnet, dass die KG für Rechnung des Nießbrauchers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, soll der Nießbraucher in seiner Einkommensteuererklärung in Deutschland die Gewinne deklarieren.
In Spanien sind diese Einkünfte auch zu erklären. Die Doppeltbesteuerung wird grundsätzlich nach DBA Spanien/Deutschland und unter Berücksichtigung der spanischen nationalen Steuerrecht in Spanien so vermieden, dass Spanien auf die vom Einkommen des Nießbrauchers zu erhebende spanische Steuer den Betrag anrechnet, der dem in Deutschland gezahlten Steuer entspricht.
Mir ist jedoch nicht klar, was Sie mit türkischer Einkommensteuererklärung meinen. Oder handelt es sich um einen Schreibfehler?
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?