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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Privat PKW für Dienstfahrten - Abrechnung tatsächliche Kosten

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit April 2011 nutze ich mein privates Kfz auch für dienstliche Fahrten und führe ein elektronisches Fahrtenbuch indem alle Fahrten und alle Kosten gesammelt werden. Folgende 3 Kategorien von Fahrten wurden definiert:

1) Weg zur Arbeit
2) dienstliche Fahrt
3) privat Fahrten (inkl. Fahrten von der Arbeitsstätte nach Hause)

Dies wurde alles sauber in dem Fahrtenbuch in den 3 Kategorien aufgeschlüsselt und die Dienstfahrten mit den notwendigen Informationen versehen (Anlass, Kunde, genauer Kilometerstand etc.)

Meine Dienstfahrten wurden aber nun vom Finanzamt nicht anerkannt bzw. nur teilweise mit folgender Begründung:
"Werbungskosten (tatsächliche Kfz Kosten)
Fährt der AN morgens mit seinem PKW von seiner Whg. zur regelmäßigen Arbeitsstätte, um dort die Dienstreise mit demselben Pkw zu beginne, gilt diese Fahrt als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dies hat zur Folge, dass insoweit nur die gesetzliche Entfernungspauschale (0,30€ pro km) für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen ist.
Aufwendungen für Dienstreisen konnten daher nicht mit den tatsächlichen Kfz Kosten berücksichtigt werden, da anhand der eingereichten Unterlagen nicht erkennbar ist, von wo aus die Dienstreise gestartet wurde"

Meine Frage:
- Habe ich das richtig verstanden, dass ich für eine Dienstreise von meinem Büro zum Kunden nicht den berechneten Kilometersatz ansetzen darf (Beispiel 0,60€), sondern nur die gesetzlichen 0,30€?
= Falls dies nicht korrekt ist, wie könnte ein Einspruch lauten bzw. auf welche Paragrapen kann ich verweisen
= Falls dies doch korrekt ist:
* kann ich dies umgehen, indem ich morgens direkt zum Kunden fahre und erst danach ins Büro? Gibt es noch andere Möglichkeiten?

Vielen Dank
CS

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragestellerin,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Sie können die Dienstfahrten, die vom Büro aus starten nicht ab der Wohnung nach Dienstreisegrundsätzen mit den tatsächlichen Kosten abrechnen, sondern nur ab dem Büro. Wenn zuerst zum Kundenfahren und dann ins Büro, sind alle Kilometer nach Dienstreisegrundsätzen absetzbar.

Das Finanzamt moniert, dass nicht erkennbar war, wo die Dienstreise startet und ist daher davon ausgegangen, dass Sie immer im Büro starten, bzw. vor Fahrtbeginn das Büro aufsuchen.
Daher wurden vermutlich die geltend gemachten Kilometer entsprechend gekürzt.

Die Fahrten vom Büro zum Kunden sind mit den tatsächlichen Kosten absetzbar, die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte nur pauschal mit 0,30 € je Entfernungskilometer. Wenn Sie von Wohnung aus nicht ins Büro fahren, sondern zum Kunden, können Sie sofort die vollen Kosten geltend machen. Dies muss für das Finanzamt erkennbar sein.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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Die gesetzliche Berufsbezeichung

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