unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, Anwendung Splittingtarif
Juli 15, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Wirtschaftsprüfer André Hintz
Meine Frau arbeitet im öffentlichen Dienst eines anderen EU-Staates, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Das DBA legt fest, dass Gehälter aus öffentlichen Quellen im Land ihrer Herkunft zu versteuern sind.
Das gesamte Jahr 2010 haben wir zusammen in Deutschland gelebt, da meine Frau wegen der Geburt von Kindern nicht gearbeitet hat. Für den ersten Monat hat sie deutsches Elterngeld bekommen, für die Monate 2-11 Lohnfortzahlung ihres ausländischen öffentlichen Arbeitgebers (Mutterschutz Kind2).
Im Ende November hat sie begonnen an der Vertretung ihres Herkunftslandes in Deutschland zu arbeiten und ab diesem Zeitpunkt Diplomatenstatus bekommen.
Meine Fragen dazu:
Können wir für den Teilzeitraum des Jahres 2010 in dem meine Frau –keinen— diplomatischen Status hatte aber ihr Gehalt erhielt (Monate 1-11), die Vorteile des Ehegattensplitting nutzen (für den letzten Monat geht es nicht – das wurde schon geprüft).
Insbesondere: Schließt die Tatsache, dass ihr Einkommen während der gesamten Zeit (zunächst Elterngeld, dann im Ausland zu versteuerndes Gehalt) in Deutschland ---nicht--- versteuert wird, eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (als Voraussetzung für den Splittingtarif) eventuell aus? Sonstige deutsche Einkommensquellen hatte sie nicht.
Wenn ein Ehegattensplitting für die ersten 11 Monate möglich ist, wie wird dann die zu zahlende deutsche Steuer berechnet?
Wo sind das Einkommen meiner Frau bzw. die von ihr im Ausland gezahlten Steuern einzutragen (Anlage EWG oder Anlage Ausland)?
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Voraussetzungen für das Ehegattensplitting sind die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und das Bestehen einer Ehe.
Die Steuerpflicht entsteht automatisch wenn Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Ehe muss in den entsprechenden Veranlagungszeitraum an nur einem Tag bestanden haben.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt können Sie gemeinsam einen Antrag auf Anwendung des Splittingtarifs stellen.
Vereinfacht dargestellt werden bei dem Splittingtarif die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet und dann durch zwei geteilt. Dieses Ergebnis dient der Ermittlung des Steuersatzes. Der berechnete Steuersatz wird dann auf das gesamte Einkommen angewendet.
Zu beachten ist, dass Einkünfte aus dem Elterngeld und Einkünfte, die durch ein DBA freigestellt werden, dem Progressionsvorbehalt unterliegen. D.h. sie werden bei der Ermittlung des Steuersatzes hinzugerechnet, als ob sie steuerpflichtig sind. Dieser erhöhte Steuersatz wird jedoch nur auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet.
Die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit aus einem anderen Staat müssen Sie für den Veranlagungszeitraum 2010 in die Anlage N Zeile 21 eintragen.
Das Elterngeld müssen Sie in Anlage N Zeile 27 eintragen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Hintz
Steuerberater
Steuerberatung@andrehintz.de
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